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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG auf Ersatz des Wiederherstellungsaufwands aus einem Verkehrsunfall. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die von der Rechtsschutzversicherung bereits ausgeglichen wurden und auf diese übergegangen sind, können vom Kläger im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden, sofern er von der Versicherung ermächtigt wurde, jedoch nur auf Zahlung an die Rechtsschutzversicherung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |