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Es besteht dem Grunde nach keine Zahlungspflicht der Beklagten, da es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis vom 29.12.2017 um einen sogenannten manipulierten beziehungsweise gestellten Verkehrsunfall handelt. Das Verbot des § 67 ZPO für den Streithelfer, sich mit seinen Erklärungen oder Handlungen in Widerspruch zur Hauptpartei zu setzen, gilt nicht, soweit der Streithelfer damit einem kollusiven Zusammenwirken der Hauptpartei und des Prozessgegners zu seinem Nachteil entgegenwirkt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |