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Ein Sachverständiger verstößt nicht gegen seine vertraglichen Pflichten, wenn er sich vor Erteilung des endgültigen Gutachtens mündlich dahingehend äußert, dass 'über einen Unfall nichts bekannt' sei, da dies keine abschließende Aussage über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs darstellt. Es besteht ein erhebllicher qualitativer Unterschied zwischen der Aussage, dass ein Fahrzeug unfallfrei ist, und der Aussage, dass über einen Unfall nichts bekannt sei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |