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Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Dabei reicht es aus, wenn durch das Fahrzeug eine – ggf. objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion des Geschädigten erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |