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Eine nachträgliche Genehmigung der Rückabtretung von kraft Gesetzes auf die Versicherung übergegangenen Ansprüchen führt nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung der Verjährung gegenüber dem Schädiger, wenn die Genehmigung lediglich im Verhältnis der Versicherung zur Klägerin Rückwirkung entfaltet, nicht aber im Verhältnis zum Schädiger. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung, der ausdrücklich für den Fall erklärt wurde, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung Forderungsinhaberin war, erstreckt sich nicht auf den Fall, dass die Klägerin infolge späterer Genehmigung mit Rückwirkung wieder Forderungsinhaberin wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |