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Sofern bei einem Unfallbeteiligten psychische Beeinträchtigungen nicht als Folge einer Verletzung, sondern allein durch die psychische Reaktion auf das Unfallgeschehen eintreten, kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Die Beeinträchtigung und die haftungsbegründende Kausalität sind nach dem Beweismaß des § 286 ZPO nachzuweisen, während Sekundärschäden nach § 287 ZPO zu beurteilen sind. Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet ergeben sich im Wesentlichen aus inneren Vorgängen, wobei die Prüfung durch den Sachverständigen, ob der Untersuchte Symptome falsch darstellt, simuliert oder aggraviert, zu seinen Aufgaben gehört. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |