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Ein Sachschaden ist nicht schlüssig dargetan, wenn der Kläger widersprüchliche Angaben zur Durchführung einer Vorschadenreparatur macht und dadurch der Zustand des Fahrzeugs vor dem streitgegenständlichen Unfall unklar bleibt. Ein Sachverständigengutachten, das von unzutreffenden Voraussetzungen hinsichtlich des vor dem Unfall gegebenen Fahrzeugzustands ausgeht, ist unbrauchbar, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit durch Falschangaben oder Verschweigen wesentlicher Umstände selbst herbeigeführt hat; ein Erstattungsanspruch für die Gutachterkosten besteht dann nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |