Amtsgericht Langenfeld v. 22.01.2018: Anspruchsübergang auf Rechtsschutzversicherer: Keine Erstattung von Reparaturkosten
Das Amtsgericht Langenfeld (Urteil vom 22.01.2018 - 31 C 77/17) hat entschieden:
Der Anspruchsübergang auf den Rechtsschutzversicherer umfasst keine Zahlungsansprüche, die nicht aufgrund von Rechtsverfolgungshandlungen entstanden sind.
Die Klage wird in Höhe von 2.047,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2017 abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unbegründet. Im Übrigen ist der Rechtsstreit wegen des Erfordernisses weiterer Beweiserhebung noch nicht entscheidungsreif. Die Voraussetzungen des § 301 ZPO für den Erlass eines Teilurteils liegen vor.
Die Klägerin ist hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von Kosten der Reparatur an dem Fahrzeug der Zeugin H. nicht aktivlegitimiert. Der Ersatzanspruch der Versicherungsnehmerin ist nicht auf die Klägerin gemäß § 86 VVG nach Regulierung der Reparaturkosten, die im Rahmen der Erstellung des Privatgutachtes angefallen sind, übergegangen.
Gemäß § 86 VVG geht der Ersatzanspruch, der dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zusteht, auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Für Rechtsschutzversicherungen gelten die speziellen Vorschriften der §§ 125-129 VVG sowie die vertraglichen Grundlagen der "Allgemeinen Bedienungen für die Rechtsschutzversicherung". Die Klägerin ist als Rechtsschutzversicherer nach § 125 VVG i.V.m. § 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung dazu verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen. Durch die Beschränkung auf die erforderlichen Kosten bringt der Versicherer zum Ausdruck, dass sein Leistungsversprechen von vornherein nur die Kosten umfassen soll, die zur Rechtsverfolgung objektiv notwendig sind (vgl. Harbauer/ Bauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 1 ARB 94/2000 Rn. 4) z.B. auch vorgerichtlich entstehende Sachverständigenkosten. Dagegen bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger solcher Ansprüche, die sich auf andere Schadensposten als die versicherten beziehen (vgl. Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., Rn. 112). Zum Umfang des Versicherungsschutzes gehören folglich Kosten, die im Rahmen eines Rechtsstreits unter anderem in Form von Rechtsanwaltsgebühren oder Gerichtskosten entstehen. Hierunter fallen dem Grunde nach auch die zur Vorbereitung der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entstehenden Sachverständigenkosten. Dies ist jedoch hinsichtlich der Reparaturkosten am Fahrzeug nicht der Fall.
Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen anlässlich eines Sachmangels bei einem Kraftfahrzeug ist grundsätzlich im Rahmen des zugrundliegenden Rechtsschutzversicherungsvertrags versichert. Der streitgegenständliche Sachverhalt umfasst jedoch neben den entstandenen Sachverständigenkosten, die vorliegend noch nicht zur Entscheidung reif sind, weitere Kosten, die zur Beseitigung des in dem Privatgutachten festgestellten Defekts am Kraftfahrzeug der Versicherungsnehmerin angefallen sind. Die Regulierung von Reparaturkosten am Kraftfahrzeug der Versicherungsnehmerin fallen nicht unter den Wortlaut des § 125 VVG als Kosten "zur Wahrnehmung von rechtlichen Interessen", da diese nicht zur Rechtsverfolgung dienlich waren und somit nicht der Rechtsschutzversicherung unterfallen.
Der Anspruchsübergang nach § 86 VVG beschränkt sich auf die Ansprüche, die zum Ausgleich des versicherten Schadens bestimmt sind (vgl. Bruck/ Möller, VVG, 9. Aufl., Rn. 112). Demzufolge sind Ansprüche, die nicht vertraglich versichert sind, nicht vom gesetzlichen Anspruchsübergang des § 86 VVG betroffen. Ein gesetzlicher Anspruchsübergang im Sinne von § 86 VVG hat vorliegend bezüglich der Reparaturkosten an dem Fahrzeug nicht stattgefunden
Entsprechend der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsversicherung sowie des § 125 VVG sind Zahlungsansprüche, die nicht aufgrund von Rechtsverfolgungshandlungen entstanden sind, nicht auf die Klägerin als Rechtsschutzversicherer gemäß § 86 VVG übergegangen. In der Rechtsschutzversicherung sind die Ansprüche auf Ersatz des Versicherten gegen seinen Rechtsanwalt nur hinsichtlich der Prozesskosten kongruent. Auf den Ersatzanspruch in der Sache selbst kann der Rechtsschutzversicherer nicht zugreifen (vgl. Bruck/ Möller, VVG, 9. Aufl., Rn. 119). Die Reparaturkosten des Kraftfahrzeuges, die der Versicherungsnehmerin entstanden sind, dienten lediglich zur Mängelbeseitigung, nicht jedoch zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Folglich ist die Versicherungsnehmerin, die Zeugin H., Gläubigerin hinsichtlich der Reparaturkosten geblieben. Mangels des gesetzlichen Anspruchsübergangs gemäß § 86 VVG fehlt es an der Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Geltendmachung der Reparaturkosten.
Die Reparaturkosten ergeben sich aus den Fremdrechnungen zum Gutachten B. und M. GbR (Anlagenkonvolut A 7 Bl. 41 ff. d.A.). Von der Rechnung der Fa. Auto I. vom 07.11.2016 (Bl. 41 d.A.) entfallen1.671,16 Euro netto auf die Reparatur. Die als erste Rechnungsposition mit pauschal 250,00 Euro netto berechnete Hilfestellung im Ortstermin zur Beweissicherung sind nicht als Reparaturkosten zu berücksichtigen, da es sich um Fremdkosten des Sachverständigen zur Begutachtung handelt. Des weiteren sind Reparaturkosten gemäß der Rechnung der Fa. T. Autohaus GmbH vom 02.11.2016 (Bl. 42 d.A.) in Höhe von 49,73 Euro netto angefallen. Als Gesamtkosten der Reparatur ergeben sich mithin 1.720,89 Euro netto = 2.047,86 Euro brutto, die von dem gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 86 VVG nicht umfasst sind. Das gleiche gilt für die damit beanspruchten Zinsen.
Die Kostenentscheidung bleibt wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.