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Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Sachverständigenkosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB beschränkt sich auf den erforderlichen Geldbetrag, der gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der angemessenen und ortsüblichen Vergütung geschätzt werden kann, wobei die BVSK-Honorarbefragung 2013 eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Eine pauschale Deckelung der Nebenkosten ist unzulässig; die Schätzung nach § 287 ZPO muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen. Fahrtkosten sind im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO mit € 0,25 bis € 0,30 pro Kilometer anzusetzen, auch wenn die BVSK-Honorarbefragung höhere Werte ausweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |