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Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass ihm unter zumutbaren Anstrengungen auf dem relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Mietwagentarif zugänglich war. Unterlässt er die Nachfrage, ist zur Schadensermittlung auf die objektive Marktlage zu rekurrieren. Als taugliche Schätzgrundlage können die Fraunhofer-Liste und die Schwacke-Liste herangezogen werden, wobei das arithmetische Mittel aus beiden Listen abzüglich 5 % ersparter Eigenaufwendungen gebildet werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |