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Die Vorausabtretung künftiger Kostenerstattungsansprüche an den Verteidiger ist allgemein anerkannt, wenn sie hinreichend bestimmt ist und eine in Fettdruck hervorgehobene Abtretungsklausel in einer Vollmachtsurkunde nicht überraschend im Sinne des § 305c BGB ist. Ein Gebührenansatz ist unbillig, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 Prozent über der angemessenen Höhe liegt. Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Ziff. 5109 VV RVG im Bußgeldverfahren sind das drohende Bußgeld, die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister und ein vorgesehenes Fahrverbot zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |