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Wird das Urteil in Abwesenheit des Betroffenen, aber in Anwesenheit seines Verteidigers verkündet, beginnt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 4 OWiG erst mit Zustellung des Urteils an den Betroffenen, wenn die besondere Vertretungsvollmacht i.S.d. § 73 Abs. 3 OWiG dem Gericht erst nach Beginn der Hauptverhandlung vorlag. Der rechtswirksame Inhalt eines Entscheidungssatzes bestimmt sich allein nach dem Inhalt der mündlich verkündeten Urteilsformel, nicht nach dem Wortlaut der Urkunde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |