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Ein Unfallgeschädigter kann die vom Sachverständigen geschätzten über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur dann fiktiv abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Wird das unfallgeschädigte Fahrzeug vor Ablauf dieser Sechs-Monats-Frist weiterverkauft, sind die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensabrechnung nicht erfüllt, und der Geschädigte muss sich den Restwert auf den Wiederbeschaffungswert anrechnen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |