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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietwagenvertrags, die eine unverzügliche Verständigung der Polizei bzw. die Meldung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle bei jedem Unfall verlangt, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen und ist wirksam. Dies gilt auch, wenn die Polizei nicht mehr zur Unfallaufnahme verpflichtet ist, da der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung des Unfallgeschehens hat. Die Reichweite einer solchen Aufklärungsobliegenheit ist nicht auf die Pflichten aus § 142 StGB beschränkt, wenn die Klausel klar und unmissverständlich formuliert ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |