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1) Sofern bereits das Bestehen von Ansprüchen dem Grunde nach zu verneinen ist, ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz zwecks Beilegung des Gesamtkonflikts auch dann zulässig, wenn der Kläger seine Klageänderung auf neues Vorbringen zur Anspruchshöhe stützt, welches nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden darf (Anschluss an OLG Naumburg, Urt. v. 25.09.2003, Az. 1 U 29/03). 2) Ein Straßenbahnführer darf darauf vetrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer §§ 2 Abs. 3 und 9 Abs. 3 StVO beachten und Schienen nicht besetzen. 3) Er braucht nicht damit zu rechnen, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug in den Gleisbereich einbiegt und dort zum Halten kommt, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn der andere Fahrer seine Abbiegeabsicht bereits angezeigt hat. 4) Bei der Abwägung der Betriebsgefahr der Straßenbahn gegen das erhebliche Verschulden des Pkw-Führers bei einem Verstoß gegen §§ 2 Abs. 3 und 9 Abs. 3 StVO tritt die Betriebsgefahr der Straßenbahn zurück. (Leitsätze des Gerichts) |