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Dem Geschädigten obliegen die Darlegung und der nach § 286 ZPO zu führende Beweis, dass der von ihm behauptete Unfall mit dem gegnerischen Fahrzeug an der von ihm behaupteten Stelle und zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Fahrzeugschaden verursacht worden ist. Steht dies nicht fest, kann andererseits aber auch nicht ausgeschlossen werden, das die beiden Fahrzeuge an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen kollidiert sind, vermag dies dem Geschädigten nicht zum Erfolg zu verhelfen. (Leitsätze des Gerichts) |