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Die Durchführung von Aufbauseminaren unterfällt der Aufzeichnungspflicht des § 18 Absatz 2 FahrlG. Gröbliche Pflichtverletzungen sind in erster Linie Verstöße gegen die in § 6 FahrlG genannten Pflichten, da insoweit der sicherheitsbedeutsame Kernbereich der Fahrschulausbildung betroffen wird. Eine Verletzung der in § 18 FahrlG normierten Aufzeichnungspflicht ist demgegenüber erst dann "gröblich", wenn der Zweck der Aufzeichnungen - wie hier - nicht nur am Rande berührt wird. (Leitsätze des Gerichts) |