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Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf (Wirtschaftlichkeitsgebot). Hat der Geschädigte nicht dargelegt, dass er diesem Gebot entsprochen hat, so richtet sich die Frage der erforderlichen Kosten nach der objektiven Marktlage, wobei das Gericht im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO auf den Mittelwert der Marktpreiserhebungen "Schwacke Automietpreisspiegel" und "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Instituts zurückgreifen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |