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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Inhaber acht Punkte oder mehr im Fahreignungsregister erreicht hat (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG). Die Berechnung der Punkte und die Bestimmung der Tilgungsfristen für im Verkehrszentralregister eingetragene Entscheidungen richten sich nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG und § 29 StVG a.F. Eine Tilgung von Ordnungswidrigkeiten-Eintragungen ist gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. grundsätzlich erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen, jedoch spätestens nach Ablauf der absoluten Tilgungsfrist von fünf Jahren gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |