Das Verkehrslexikon

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Tilgungsfristen und Tilgungshemmung

Tilgungsfristen und Tilgungshemmung bei den Eintragungen im Fahreignungsregister (FER)




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Keine Verwertung von Voreintragungen während der Überliegefrist
Tilgungshemmung/Anlaufhemmung bei Altfällen vor dem 01.05.2014:
Tilgungshemmung und Überliegefrist Altfällen vor dem 01.02.2005:
Tilgungshemmung/Anlaufhemmung bei Altfällen vor dem 01.01.1999:
Fiktive Vorverlegung des Tilgungsbeginns bei langer Verfahrensdauer?
Berücksichtigung von Voreintragungen in Straf- und OWi-Verfahren

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Einleitung:


Es gibt zwei für das Verkehrsrecht wichtige zentrale Register, das Bundeszentralregister (BZR) und das Verkehrszentralregister (VZR). Im BZR werden alle strafrechtlichen Verurteilungen eingetragen. Alle Ordnungswidrigkeiten und verkehrsrechtlichen Strafverurteilungen sowie Führerschein- und Fahrerlaubnismaßnahmen im weitesten Sinne werden im Verkehrszentralregister vermerkt. Die Eintragungen im VZR werden nach dem sog. Punktsystem zusätzlich mit Punkten bewertet.

Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis aus der Zeit vor dem 01.01.1999 dürfen längstens zehn Jahre lang verwertet werden, wobei die Frist mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beginnt, vgl. § 65 Abs. 9 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 StVG. Allerdings ist dies in der Verwaltungsrechtsprechung sehr strittig.


Bei Entscheidungen nach dem 01.01.1999 ist noch die Anlaufhemmung von längstens 5 Jahren zu berücksichtigen, sofern vor Ablauf dieses Zeitraums keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde, so dass es zu einer Verwertung von noch nicht tilgungsreifen Eintragungen bis zu 15 Jahren kommen kann.

Ab 01.05.2014 gilt ein neues reformiertes Punktesystem. Es heißt nunmehr Fahreignungs-Bewertungssystem


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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Verkehrszentralregister

Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis

Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem

Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) und Verwertungsverbote

Überliegefrist - Zur Verwertung von tilgungsreifen Eintragungen im Verkehrszentralregister

Verwertungsverbote im Verwaltungsverfahren

Verwertungsverbote im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Aufschub des Fristbeginns für die Tilgung um bis zu 5 Jahren (Anlaufhemmung)

Zur Neuregelung der Anlaufhemmung ab 01.02.2005

Aufschub des Fristbeginns für die Tilgung um bis zu 5 Jahren (Anlaufhemmung)

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Allgemeines:


BVerwG v. 17.12.1976:
Das Verkehrszentralregister hat die bis zu seiner Einrichtung als Zentralkartei des Kraftfahrt-Bundesamtes im Jahre 1957 bestehenden örtlichen und regionalen sogenannten Verkehrssünderkarteien ersetzt. Es ist die allein maßgebende Erfassungs- und Auskunftsstelle der für die Belange der Verkehrssicherheit bedeutsamen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen.

BVerwG v. 12.07.2001:
Maßgeblich für das Verwertungsverbot tilgungsreifer Eintragungen ist das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Fahrerlaubnisrecht.

OVG Lüneburg v. 27.10.2000:
Zur sog. Abwägungstheorie bezüglich Verwertungsverboten aus verschiedenen Rechtskreisen

OVG Münster v. 27.12.2005:
Die Regelung über die erweiterte Ablaufhemmung von Tilgungsfristen kann dazu führen, dass nach dem Inkrafttreten dieser Regelung am 1. Februar 2005 Verkehrsverstöße wieder berücksichtigt werden können, bezüglich derer bereits zuvor die Tilgungsreife eingetreten war. Die zwischenzeitliche Tilgungsreife von Verkehrsverstößen kann in solchen Fällen aber dazu führen, dass nach den Bestimmungen über das abgestufte Sanktionensystem (§ 4 Abs 5 StVG) eine Punktereduzierung erfolgen muss.

VG Augsburg v. 24.01.2006:
Wird gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt, so ist das darauf ergehende Urteil maßgeblich für den Beginn der Tilgungsfrist.

VG Schleswig v. 03.04.2006:
Die Neuregelung der Tilgungsbestimmungen zum Verkehrszentralregister mit Wirkung zum 01.02.2005 verstoßen nicht gegen Rückwirkungsverbot oder Vertrauensschutzgebot des Grundgesetzes.

VG Saarlouis v. 26.11.2010:
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG haben alle im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG tilgungshemmende Wirkung, also auch unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis. Ist die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Trunkenheitsfahrten entzogen worden, so ist bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) und d) FeV solange zulässig, wie dieses Fehlverhalten nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, insbesondere nach § 29 StVG, keinem Verwertungsverbot unterliegt.

OVG Lüneburg v. 09.07.2013:
Die Beschränkung der Verwertbarkeit von Eintragungen über gerichtliche Entscheidungen (vor ihrer Tilgung) auf 5 Jahre nach § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG a.F. gilt nicht für nur im Verkehrszentralregister eingetragene behördliche Entscheidungen.

OVG Münster v. 03.01.2014:
Die Tilgungshemmung von Eintragungen über Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr durch die Eintragung einer ordnungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung ist mit dem Gedanken der Bewährung vereinbar, als nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu deren Wiedererteilung eine Bewährung jedenfalls im motorisierten Straßenverkehr nicht stattfinden kann, weil der Betroffene während dieser Zeit keine Kraftfahrzeuge führen darf. Es ist nicht systemwidrig, wenn auch die ordnungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis zur Hemmung der Tilgung sonstiger Eintragungen führt. Der Bestimmung des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG liegt eine differenzierende Betrachtungsweise zugrunde, was daran erkennbar wird, dass nicht alle nach § 28 Abs. 3 StVG eintragungspflichtigen Entscheidungen zur Tilgungshemmung führen, sondern nur ein Teil davon, nämlich die in § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG genannten.

OVG Bautzen v. 25.07.2014:
Die Fahrerlaubnisbehörde hat zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Ob es sich bei mehreren derartigen Zuwiderhandlungen um wiederholte i. S. der Vorschrift handelt, richtet sich nach den in § 29 StVG geregelten Fristen, nach denen die Eintragungen im Verkehrszentralregister zu tilgen sind. Ist eine Trunkenheitsfahrt wegen der 10-jährigen Tilgungsfrist somit auch nach sieben Jahren noch verwertbar, so handelt es sich bei einer als Ordnungswidrigkeit geahndeten Alkoholfahrt innerhalb der Tilgungsfrist um eine Wiederholungstat.

VG Würzburg v. 27.02.2015:
Die Frage, wie lange einem Inhaber einer Fahrerlaubnis ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegen gehalten werden darf, beantwortet sich vielmehr ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, vorliegend nach § 29 StVG a.F. Denn die seit 1. Mai 2014 geltenden Regelungen des § 29 n.F. finden uneingeschränkt nur auf Eintragungen Anwendung, die seit dem 1. Mai 2014 im Fahrerlaubnisregister gespeichert sind. Die vorher im Verkehrszentralregister gespeicherten Eintragungen werden für eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Reform bis 30. April 2019 grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis 30. April 2014 gültigen Fassung getilgt und gelöscht (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG n.F.). Erst ab 1. Mai 2019 sind auf diese „alten Eintragungen“ dann die seit 1. Mai 2014 geltenden neuen Bestimmungen des § 29 StVG anwendbar, sofern sie dann noch im Register enthalten sind.

VG Bremen v. 12.11.2015:
Auch im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis durch einen Strafbefehl nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB findet bei der Berechnung der Tilgungsfrist der Straftat § 29 Abs. 5 StVG Anwendung. - Auch eine mehr als zehn Jahre zurückliegende Alkoholfahrt berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde im Neuerteilungsverfahren grundsätzlich dazu, ein medizinisch psychologisches Gutachten zu fordern.




OVG Münster v. 11.04.2017:
Resultieren Fahreignungszweifel aus Sachverhalten, die in das Verkehrszentralregister einzutragen waren bzw. in das Fahreignungsregister aufzunehmen sind, beantwortet sich die Frage, wie lange der jeweilige Sachverhalt die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigen kann, grundsätzlich nach den für diese Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Wenn hingegen die Zweifel an der Fahreignung aus einem nicht eintragungsfähigen Sachverhalt herrühren, ist in Ermangelung eines speziellen gesetzlichen Maßstabs einzelfallbezogen zu prüfen, ob der Sachverhalt nach Art und Ausmaß bzw. nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes immer noch einen Klärungsbedarf hervorruft. Diese einzelfallbezogene Betrachtungsweise dürfte auch dann geboten sein, wenn die Fahreignungszweifel aus Straftaten resultieren, die nur eine Eintragung in das Bundeszentralregister, nicht aber in das Verkehrszentralregister bzw. in das Fahreignungsregister nach sich gezogen haben,

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Keine Verwertung von tilgungsreifen Voreintragungen während der Überliegefrist:


Tilgungsreife Eintragungen

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Tilgungshemmung/Anlaufhemmung bei Altfällen vor dem 01.05.2014:


OLG Karlsruhe v. 09.05.2016:
Nach dem 30. April 2014 im Fahreignungsregister erfolgende Eintragungen entfalten keine Tilgungshemmung für bis zum 30. April 2014 enthaltene Eintragungen.

OVG Berlin-Brandenburg v. 11.08.2016:
Bei den in § 29 Abs. 1 Satz 3 und 4 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung genannten Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und des ehemaligen Punktsystems ist nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint. Hierfür ist die zehnjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG vorgesehen.

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Tilgungshemmung und Überliegefrist Altfällen vor dem 01.02.2005::


VG Hamburg v. 17.04.2009:
Nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG hindern neue Verstöße innerhalb der Tilgungsfrist vorheriger, die in der 1jährigen Überliegefrist eingetragen werden, den Eintritt der Tilgungsreife der alten. Dies gilt auch, wenn die früheren Verstöße bereits aus der Zeit vor Inkrafttreten der Vorschrift zum 01.02.2005 resultieren.

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Tilgungshemmung / Anlaufhemmung bei Altfällen vor dem 01.01.1999:


BVerwG v. 12.07.2001:
Die Höchstdauer für die Verwertung bei den Übergangsfällen beträgt 10 Jahre.

VGH Saarland v. 24.05.2004:
Auch bei Übergangsfällen (vor dem 1.1.1999) gilt die 5-jährige Tilgungshemmung; die Verwertung der Vorfälle ist 15 Jahre lang möglich.

OVG Thüringen v. 21.02.2005:
Bei Übergangsfällen (vor dem 1.1.1999) gilt die 5-jährige Tilgungshemmung nicht; Verwertung ist höchstens 10 Jahre lang möglich.

BVerwG v. 09.06.2005:
Auch bei Übergangsfällen (vor dem 1.1.1999) gilt die 5-jährige Tilgungshemmung; die Verwertung der Vorfälle ist 15 Jahre lang möglich (Bestätigung von OVG Saarland v. 24.05.2004).

VGH München v. 23.11.2005:
Auf "altrechtliche" Fristen ist im Rahmen des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG die Regelung über die Anlaufhemmung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG anzuwenden, so dass Alteintragungen bis zu eine Höchstdauer von 15 Jahren verwertbar bleiben.

VG Augsburg v. 12.06.2008:
Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis aus der Zeit vor dem 01.01.1999 dürfen längstens zehn Jahre lang verwertet werden, wobei die Frist mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beginnt, vgl. § 65 Abs. 9 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 StVG.




VGH München v. 10.02.2009:
Der Senat versteht die in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG getroffene Übergangsregelung dahin, dass sich der Beginn der dort für die Verwertbarkeit vor dem 1. Januar 1999 ins Verkehrszentralregister eingetragener Entscheidungen bestimmten zehnjährigen Frist nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG richtet (BayVGH vom 6.8.2007 Az. 11 ZB 06.1818 m.w.N.).

VGH Mannheim v. 20.03.2009:
Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraumes nach § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG sind sowohl § 29 Abs. 5 StVG (Anlaufhemmung) als auch § 29 Abs. 6 StVG (Ablaufhemmung) zu berücksichtigen.

VGH Mannheim v. 18.11.2010::
Im Rahmen der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG bezüglich der weiteren Anwendung der alten Tilgungsfristen und der alten Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG findet auch die Bestimmung des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG über die sog. Anlaufhemmung Anwendung, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots bestehen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 -).

OVG Schleswig v. 14.04.2011:
Gem. § 65 Abs. 9 StVG werden die Entscheidungen, die vor dem 01.01.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, bis zum 01.01.2004 "nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zu 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrszulassungsordnung" getilgt. Ferner dürfen die Entscheidungen "nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht". Dieser Wortlaut des Gesetzes bezieht sich, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, nicht lediglich auf die Zeitdauer sowohl der Tilgungs- wie auch der Verwertungsfrist, sondern ebenso auf die Berechnung des Fristbeginns gem. § 29 Abs. 5 StVG und auf die Voraussetzungen der Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 StVG.

BVerwG v. 21.05.2012:
Was im Sinne von § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbs. 2 StVG einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht, ergibt sich aus § 29 StVG n.F. einschließlich der Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG und der Regelung über eine Hemmung des Ablaufs der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 6 StVG (Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 21.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11).

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Fiktive Vorverlegung des Tilgungsbeginns bei langer Verfahrensdauer?


VGH Mannheim v. 10.05.2011:
Die Ergreifung von Rechtsbehelfen gegen die Ahndung von mit Punkten im Verkehrszentralregister bewerteten Verkehrsordnungswidrigkeiten, ein dadurch verzögerter Rechtskrafteintritt und ein entsprechend späterer Anlauf der Tilgungsfrist fallen grundsätzlich in die Risikosphäre des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine dem Gericht zuzurechnende Verzögerung des Rechtsbehelfsverfahrens gegen einen Bußgeldbescheid eine fiktive Vorverlegung des Anlaufs der Tilgungsfrist rechtfertigen kann, bleibt offen. Eine zwei Jahre nicht überschreitende Dauer eines solchen über zwei Instanzen geführten Rechtsbehelfsverfahrens gibt regelmäßig noch keinen hinreichenden Anlass für eine derartige Vorverlegung.

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Berücksichtigung von Voreintragungen in Straf- und OWi-Verfahren:


Keine Verwertung von strafrechtlichen Voreintragungen nach fünf Jahren im Ordnungswidrigkeitenverfahren

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