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Eine als land- oder forstwirtschaftlich zugelassene Sattelzugmaschine ist mautpflichtig, wenn sie für den gewerblichen Güterkraftverkehr bestimmt ist und nicht die Voraussetzungen einer spezifischen Mautbefreiung, wie z.B. eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h, erfüllt. Die Art der Zulassung allein hat keine Auswirkungen auf die Mautpflicht, wenn die tatsächliche Nutzung gewerblichen Güterkraftverkehr darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |