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Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs ist weit auszulegen und umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe, wobei es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt wurde. Bei einem Unfall ohne Berührung ist Voraussetzung für die Zurechnung, dass das Fahrverhalten des Fahrers über die bloße Anwesenheit hinaus das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat und eine kritische Verkehrslage geschaffen wurde. Auch ein Unfall infolge einer voreiligen, objektiv nicht erforderlichen Abwehr- oder Ausweichreaktion kann dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |