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Der am Markt übliche Normaltarif für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels geschätzt werden. Die Vermischung verschiedener Schätzgrundlagen wie der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste ist unzulässig. Eine Schätzung auf Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an dieser Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich erheblich auf den Fall auswirken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |