Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Ratingen v. 09.08.2017: Zur Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten bei lackierfreier Instandsetzung und vorgerichtlicher Überzahlung




Das Amtsgericht Ratingen (Urteil vom 09.08.2017 - 8 C 385/15) hat entschieden:

   Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen, welche für die Durchführung der sach- und fachgerechten Reparatur erforderlich und angemessen waren. Wurde eine lackierfreie Instandsetzung durchgeführt, die sämtliche unfallbedingten Schäden sach- und fachgerecht beseitigt hat, kann der Geschädigte nicht die höheren Kosten eines Schadengutachtens für eine tatsächlich nicht durchgeführte Reparatur auf einem anderen Reparaturweg ersetzt verlangen. Eine vorgerichtliche Überzahlung durch den Haftpflichtversicherer ist anzurechnen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer auf dem Gebiet der Europäischen Union geschäftsansässigen Bank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 1.046,77 € zu.

Ein Anspruch auf Zahlung dieses Betrages ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG.

Zwar ist die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die unfallbedingten Schäden, welche die Klägerin bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 28.07.2015 erlitten hat, zwischen den Parteien unstreitig und die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin nach Vorlage des Leasingvertrages in Auszügen nebst Leasingbedingungen nicht mehr bestritten.

Gleichwohl kann die Klägerin keinen weiteren Schadensersatz von der Beklagten verlangen. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Bekundungen des Zeugen J sowie dem eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. N zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte bereits vorgerichtlich eine Überzahlung in Höhe von 962,61 € erbracht hat.

Die Klägerin hat selbst behauptet, der PKW Opel Adam mit dem amtlichen Kennzeichen aaaa sei nach dem Verkehrsunfall vom 28.07.2015 sach- und fachgerecht repariert worden. In dem Fall, in welcher der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lässt, kann er auch nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen, welche für die Durchführung der sach- und fachgerechten Reparatur erforderlich und angemessen waren. Dies waren vorliegend ausweislich der Rechnung der Auto-E GmbH vom 03.09.2015, welche von dem Zeugen J vorgelegt worden ist und von welcher eine Kopie für die Gerichtsakte (Blatt 145 der Gerichtsakte) gefertigt worden ist, 307,80 €.

Der Zeuge J hat bekundet, dass das Fahrzeug von der vorgenannten Firma im Wege des lackierfreien Ausbeulverfahrens instandgesetzt worden wäre und sich die Reparaturkosten auf 307,80 € inklusive Mehrwertsteuer belaufen hätten. Weiterhin hat der Zeuge ausgesagt, dass bei Vorstellung des Fahrzeugs nur das beschädigte Bauteil gezeigt worden wäre, aber nicht angegeben worden sei, wo dieser Schaden herrührt; es wäre eine handflächengroße Beschädigung ohne äußerlich erkennbare Lackschäden an der Fahrertür gewesen; bei einem solchen Schadensbild komme ein lackierfreies Ausbeulverfahren in Frage.

Die Bekundungen des Zeugen J werden bestätigt durch das eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. Der Sachverständige Dipl.-Ing. N hat in dem mündlich erstatteten Sachverständigengutachten ausgeführt, dass er anlässlich seiner Nachbesichtigung vom 28.03.2017 festgestellt habe, dass die Instandsetzung der Fahrertürbeblechung in sach- und fachgerechter Weise exzellent erfolgt sei; es würden sich auch nicht die geringsten verbliebenen Unfallspuren mehr finden. Es sei festzustellen, dass die Fahrertür des Klägerfahrzeugs weder eine Reparaturlackierung erfahren hat, noch die Fahrertür erneuert worden sei und keine handwerkliche Lackierung erfahren habe; demnach sei aus sachverständiger Sicht zu bestätigen, dass die Dellen an der Beblechung der Fahrertür durch die Firma Auto-E GmbH im Zuge einer lackierfreien Instandsetzung behoben worden sind und das festzustellen sei, dass weder der Kotflügel vorne links noch die Seitenwand hinten links eine Lackierung im Sinne einer Oberflächenlackierung erfahren haben, um Lacktonunterschiede zu vermeiden. Der Sachverständige Dipl.-Ing. N ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bis auf einen verbliebenen, geringfügigen Lackschaden an dem Türgriff die von der Firma Auto-E GmbH durchgeführte Reparatur dazu geführt habe, dass der von P dokumentierte Schaden ordnungsgemäß beseitigt worden ist. Sodann hat der Sachverständige ausgeführt, dass mit den zur Verfügung stehenden Anknüpfungspunkten zumindest nicht beweisbar wäre, dass der geringfügige Lackschaden am Türgriff dem streitgegenständlichen Unfallereignis entstammt. Sodann hat der Sachverständige weiter erläutert, dass es hierbei zu bedenken gelte, dass die Eindellung an der Türbeblechung frei von Lackschäden geblieben sind und demnach der Anstoß des Beklagtenfahrzeuges praktisch rechtwinkelig erfolgt sein müsse. Als Begründung hierfür hat der Sachverständige angegeben, dass ansonsten in den Eindellungen an der Fahrertürbeblechung entsprechende Reib- und Schürfspuren eingebracht worden sein müssten; weil dies an der Türbeblechung jedoch nicht der Fall gewesen wäre, sei es zumindest fraglich, wie bei diesem Ereignis dann die oberflächlichen Lackschäden am Türgriff entstehen konnten.

Das Gericht folgt dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. Das Gutachten ist ausführlich und überzeugend, systematisch aufgebaut und auch für den technischen Laien gut nachvollziehbar. Als von der Industrie- und Handelskammer L öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger verfügt der Sachverständige Dipl.-Ing. N auch über die erforderliche Sachkunde.

Hinsichtlich ihrer Behauptung, der PKW Opel Adam sei bei dem Verkehrsunfall vom 28.07.2015 verdreckt worden, so dass eine Reinigung erforderlich gewesen wäre, ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Der Sachverständige Dipl.-Ing. N hat insoweit ausgeführt, dass eine Fahrzeugreinigung außen/innen im Zuge der notwendigen Reparaturmaßnahmen nicht erforderlich gewesen wäre; im Übrigen sei festzuhalten, dass der PKW Opel der Klägerin anstoßbedingt keinesfalls verschmutzt worden wäre; Reinigungsarbeiten seien im Falle von durchzuführenden Lackierungsarbeiten naturgemäß vorzunehmen; dies gelte in Bezug auf Lackierungsarbeiten und die vorhergehenden Schleifarbeiten auch für Zwischenschritte im Gesamtzusammenhang "Lackierung". Sodann hat der Sachverständige jedoch erläutert, dass derartige Reinigungsarbeiten allerdings in den dann jeweils in Kalkulationen angesetzten Arbeitswerten mit enthalten wären und nicht explizit ausgewiesen würden. Der Sachverständige hat auf Nachfrage des Klägervertreters ausgeführt, dass die Berücksichtigung eines zusätzlichen Aufwandes für eine Außen- und Innenreinigung des Fahrzeuges, wie sie von P in seinem Gutachten vorgenommen worden ist, tatsächlich im Zuge einer sach- und fachgerechten Reparatur, selbst basierend auf der klassischen Reparaturweise, nicht erforderlich gewesen wäre.

Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die tatsächlich durchgeführte lackierfreie Reparatur der Fahrertür aus sachverständiger Sicht die bessere Wahl im Vergleich zu einer konventionellen Reparatur mit Erneuerung der Fahrertür und Lackierarbeiten einschließlich Beilackierung der angrenzenden Teile sei. Er hat dazu ausgeführt, dass es hierbei zu bedenken gelte, dass bei der tatsächlich vorgenommenen Reparatur der Originalwerkslack an der linken Flanke erhalten bliebe und von daher aufgrund der tatsächlich und erfolgreich durchgeführten Reparatur an dem Klägerfahrzeug auch kein Wert gemindert worden wäre.

Nach alledem steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass für eine sach- und fachgerechte Reparatur der unfallbedingten Schäden an dem PKW Opel Adam lediglich Reparaturkosten in Höhe von 307,80 € erforderlich und angemessen waren.

Verbringungskosten kann die Klägerin schon deswegen nicht ersetzt verlangen, weil diese bei der durchgeführten lackierfreien Reparatur der Fahrertür an dem PKW Opel Adam, durch welche sämtliche unfallbedingten Schäden an dem Fahrzeug in sach- und fachgerechter Weise instandgesetzt worden sind, nicht angefallen sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Aufschläge auf die von den Herstellern vorgegebenen, unverbindlichen Preisempfehlungen.

Da die Klägerin eine Reparatur durchgeführt hat, durch welche die unfallbedingten Schäden sämtlich sach- und fachgerecht mit einem Reparaturkostenaufwand, der deutlich unter dem in dem Schadengutachten kalkulierten Betrag lag, repariert worden sind, kann sie nicht unter Berufung auf das eingeholte Schadengutachten die höheren Kosten für die tatsächlich nicht durchgeführte Reparatur auf einem anderen Reparaturweg ersetzt verlangen. Denn hierdurch wäre sie ungerechtfertigt bereichert, weil die höheren, in dem Schadengutachten kalkulierten Reparaturkosten für eine sach- und fachgerechte Reparatur der unfallbedingten Schäden an dem PKW Opel nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht erforderlich waren.

Die allgemeine Unkostenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung im hiesigen Bezirk lediglich 25,00 €. Darüber hinausgehende Kosten hätte die Klägerin unter Vorlage von Belegen im Einzelnen nachweisen müssen.

Nutzungsausfall kann die Klägerin nur für einen Tag ersetzt verlangen, weil aufgrund der Bekundungen des Zeugen J nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, dass die Reparatur bei der Firma Auto-E GmbH nur einen Arbeitstag dauerte und aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. N zur Überzeugung des Gerichtes weiterhin feststeht, dass durch die bei dem Autohaus E GmbH durchgeführte lackierfreie Reparatur sämtliche unfallbedingten Schäden an dem PKW Opel Adam sach- und fachgerecht instandgesetzt wurden.

Der Klägerin stand gegen die Beklagte ursprünglich ein Anspruch auf Ersatz folgender Positionen zu:

Reparaturkosten: 307,80 €

Sachverständigenkosten: 524,80 €

Nutzungsausfallentschädigung (1 Tag) 35,00 €

Allgemeine Unkostenpauschale: 25,00 €

Summe: 892,60 €.

Durch die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 1.820,19 € sind die Schadensersatzansprüche der Klägerin ausgeglichen bzw. ist eine Überzahlung eingetreten.

Mangels Bestehen einer Hauptforderung steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 91,04 €. Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Verzug.

Die Beklagte schuldete die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 892,60 €, weil der Klägerin gegen die Beklagte nur in Höhe dieses Betrages Schadensersatzansprüche zustanden.

Unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes von 892,60 € ergibt sich folgende Berechnung:

1,5 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 120,00 €

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Summe 140,00 €

19 % Umsatzsteuer 26,60 €

Gesamtbetrag 166,60 €.

Da die Beklagte an die Klägerin vorgerichtlich bereits Rechtsanwaltskosten in Höhe von 291,55 € zahlte, steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.046,77 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_ratingen/j2017/8_C_385_15_Urteil_20170809.html - DE:AGME3:2017:0809.8C385.15.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum