|
Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen, welche für die Durchführung der sach- und fachgerechten Reparatur erforderlich und angemessen waren. Wurde eine lackierfreie Instandsetzung durchgeführt, die sämtliche unfallbedingten Schäden sach- und fachgerecht beseitigt hat, kann der Geschädigte nicht die höheren Kosten eines Schadengutachtens für eine tatsächlich nicht durchgeführte Reparatur auf einem anderen Reparaturweg ersetzt verlangen. Eine vorgerichtliche Überzahlung durch den Haftpflichtversicherer ist anzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |