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Die Klägerin kann von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes gemäß §§ 826, 31 BGB Zahlung des von ihr im Jahr 2012 gezahlten Netto-Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. Das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten liegt in der Entwicklung und dem Zurverfügungstellen eines Motors nebst Software, welche erkennt, ob das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr bewegt wird oder sich auf einem technischen Prüfstand zur Emissionswertermittlung befindet, wobei sich auf dem Prüfstand durch die Software der Stickoxid-Ausstoß des Fahrzeugs gegenüber dem Betrieb im Straßenverkehr verringert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |