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Gerät ein entgegenkommendes Fahrzeug auf die Fahrspur des Gegenverkehrs und zwingt den dortigen Fahrer zum Ausweichen, wodurch dieser mit einem geparkten Fahrzeug kollidiert, so haftet der Verursacher des Ausweichmanövers für den entstandenen Schaden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |