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Reparaturkosten sind nicht zu ersetzen, wenn die Unterschreitung der 130%-Grenze deshalb gelungen ist, weil dem Geschädigten durch die Reparaturfirma erhebliche und nicht näher erläuterte Rabatte gewährt wurden. Dies gilt insbesondere, wenn die Rabatte aufgrund ihrer Größenordnung und der knappen Unterschreitung der Grenze darauf schließen lassen, dass sie allein zur Einhaltung dieser Grenze gewährt wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |