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Das OLG Hamm hat einem Kläger, der eine direkte Kollision mit den unfallbeteiligten Fahrzeugen vermeiden konnte, jedoch aufgrund des schweren Unfallgeschehens eine posttraumatische Belastungsstörung erlitt, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden zugesprochen. Dies erfolgte, obwohl in einem Vorprozess der haftungsrechtliche Zusammenhang für einen Verdienstausfallschaden verneint worden war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |