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Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einer 10-jährigen Fußgängerin, die einen Rotlichtverstoß begangen hat, kann eine Haftung des Fahrzeugführers zu 2/3 gerechtfertigt sein, wenn dieser trotz erhöhter Aufmerksamkeitspflicht gegenüber Kindern (§ 3 Abs. 2a StVO) deutlich verspätet auf die Fußgängerquerung reagiert hat und der Unfall bei rechtzeitiger Reaktion vermeidbar gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |