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Kann nach einem Verkehrsunfall, bei dem sich die Fahrzeuge nahezu längsachsenparallel zueinander befanden, nicht festgestellt werden, welches Fahrzeug in die Fahrspur des anderen gelenkt hat, und ist der Unfall für keine Partei unabwendbar, so ist die Haftung der beteiligten Fahrzeuge aufgrund der Betriebsgefahr hälftig zu teilen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |