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Ein Geschädigter muss sich bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten nicht auf eine billigere Referenzwerkstatt verweisen lassen, wenn das Privatgutachten bereits übliche und mittlere Stundensätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt ansetzt. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung berücksichtigungsfähig, sofern ein Sachverständiger deren örtliche Üblichkeit bestätigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |