Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Wesel v. 13.06.2017: Zur Haftungsabwägung bei Verkehrsunfall mit Rückwärtsfahrt und Betriebsgefahr sowie Mietwagenkosten




Das Amtsgericht Wesel (Urteil vom 13.06.2017 - 30 C 124/15) hat entschieden:

   Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor, wenn das Verhalten keines der an einem Verkehrsunfall beteiligten Fahrer dem strengen Anspruch des „Idealfahrers“ genügt, der insbesondere bei Rückwärtsfahrt die Möglichkeit ausparkender Fahrzeuge berücksichtigen muss. Der aus § 9 Abs. 5 StVO hergeleitete Anscheinsbeweis, wonach grundsätzlich von einem Verschulden des Zurücksetzenden auszugehen ist, streitet nicht zulasten des Geschädigten, wenn nicht feststeht, dass sich dessen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision ebenfalls in Bewegung befand. Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie


Tenor:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 686,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiterhin gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 26,77 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 58% und die Beklagten zu 42%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 686,15 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, §§ 249, 421 S. 1 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Die Voraussetzungen des Anspruchs gegen den Beklagten zu 1) als Halter und Fahrer sowie die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung des Beklagtenfahrzeugs liegen dem Grunde nach vor. Die Schäden am klägerischen Fahrzeug sind beim Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) entstanden.

Der Unfall ereignete sich nicht aufgrund höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG liegt ebenfalls nicht vor. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des so genannten "Idealfahrers" (OLG Hamm, Urteil vom 11.9.2012 - I-9 U 32/12, zitiert nach juris; König, in: Hentschel/König/Dauer, 43. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22). Ein Verhalten, das diesem strengen Anspruch genügend, liegt bei keinem der der an dem Verkehrsunfall beteiligten Fahrer, insbesondere auch nicht bei der Klägerin, vor.

Insoweit ist nicht lediglich auf die Kollision an sich abzustellen, also den Moment des Aufpralls, sondern auf den gesamten Hergang des Schadensereignisses. Es kommt somit nicht allein darauf an, dass die Klägerin die Kollision insoweit nicht hätte verhindern können, als sie ihr Fahrzeug zum Stillstand gebracht und deswegen keine Reaktionsmöglichkeit mehr hatte, sondern ob der Verkehrsunfall in der Gesamtschau aller ihn wesentlich beeinflussenden Umstände für sie unvermeidbar war.

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich die Kollision im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Zurücksetzen des klägerischen Fahrzeugs ereignet hat, nachdem die Klägerin dieses zuvor am Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren hat. Ein Idealfahrer wäre sich in dieser Situation aufgrund der gegebenen Umstände der Unfallörtlichkeit, insbesondere der Nutzung als Entladestelle mit entsprechenden An- und Abfahrverkehr, der Möglichkeit eines Ausparkens der abgestellten Fahrzeuge bewusst gewesen und hätte etwaige ausparkende Fahrzeuge bei der Rückwärtsfahrt berücksichtigt.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang richtet sich folglich nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG. Sie hängt von den Umständen und insoweit insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei ist in erster Linie ist das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vergleiche BGH, NJW 2012, 1953).

Eine Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsverteilung von 20/80 zu Lasten der Beklagten. Gegen die Beklagten streitet insoweit der aus § 9 Abs. 5 StVO hergeleitete Anscheinsbeweis, wonach grundsätzlich von einem Verschulden des Zurücksetzenden auszugehen ist. Dieser Anscheinsbeweis streitet hingegen nicht zulasten der Klägerin, da nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht feststeht, dass sich das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision ebenfalls in Bewegung befand. Aus der bloßen Tatsache, dass sich der Unfall im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einer Rückwärtsfahrt der Klägerin ereignete, lässt sich ein solcher Anscheinsbeweis nicht herleiten, da es an der erforderlichen Typizität des Geschehensablaufes fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 6/15).

Die Klägerin muss sich demgegenüber lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges zurechnen lassen, die mit 20% bemessen wird. Diese tritt nicht hinter dem Verschulden der Beklagtenseite zurück, da im Hinblick auf die örtlichen Begebenheiten sowie den unmittelbaren Zusammenhang mit einer Rückwärtsfahrt der Klägerin das Verschulden der Beklagtenseite nicht so schwer wiegt, dass sie die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig verdrängt.

Der Klägerin stand daher ein Anspruch in Höhe von 1.943,89 EUR gegen die Beklagten zu. Dieser Betrag errechnet sich aus einem jeweils 80%igen Anteil der einzelnen Schadenspositionen. Die Schadenspositionen Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenhonorar und Kostenpauschale sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 1.412,38 EUR, Wertminderung in Höhe von 80,00 EUR, Sachverständigenhonorar in Höhe von 302,10 EUR sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR.

Weiterhin hat die Klägerin einen Anspruch auf Mietwagenkosten in Höhe von 129,41 EUR. Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149, juris Rn. 13; Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 f.; juris Rn. 8).

Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann er dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach dieser Rechtsprechung aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, a.a.O. m. w. N.).

Aus den Darstellungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Anmietung zu den ihr in Rechnung gestellten Tarifen dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügte, noch hat sie Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, ihm auch wirtschaftlich nicht erforderliche Mietwagenkosten zuzuerkennen.

Es wird von der Klägerin nicht behauptet, dass die von ihr gewählte Autovermietung der einzige Anbieter vergleichbarer Mietfahrzeuge auf dem örtlich relevanten Markt war. Soweit sich aus einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung nichts anderes ergibt, könnte die Klägerin die konkreten von dieser Firma in Rechnung gestellten Mietkosten bereits im Hinblick auf die Höhe des verlangten Entgelts daher nur verlangen, wenn sie sich auf dem örtlich relevanten Markt orientiert und Konkurrenzangebote eingeholt hätte (vgl. BGH Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 210/07, NJW-RR 2009, 318, juris Rn. 6; Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 f., juris Rn. 15). Dies hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Durch bloße Vorlage der Rechnung war hier damit keineswegs dargetan, dass die Klägerin dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt hatte und eben diese Aufwendungen im Sinne des Gesetzes auch erforderlich waren.

Eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vermag die Klägerin daher hier nicht zu entlasten. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Klägerin gehindert hätten, sich über das konkrete Mietwagenangebot vor Ort zu orientieren. Wenn der Geschädigte aber nicht dartun kann, dass er mit der konkreten Anmietung dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt, und auch keine Umstände ersichtlich sind, die es bei einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung als geboten erscheinen lassen, unter Umständen auch nicht erforderliche Mietwagenkosten zu ersetzen, dann muss zur Schadensermittlung auf die objektive Marktlage rekurriert werden; denn dann kommt es im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung entscheidend darauf an, zu welchen Bedingungen der Geschädigte einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 - I-1 U 42/14, 1 U 42/14 -, juris).

Unter Berücksichtigung der objektiven Marktlage aber kann die Klägerin lediglich Mietwagenkosten in Höhe von 129,41 EUR ersetzt verlangen. Die vom Gericht insoweit nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung ergibt einen Normaltarif in Höhe von 161,76 EUR. Das Gericht zieht insoweit den Fraunhofer-Marktpreisspiegel als Schätzgrundlage heran. Dieser ist, jedenfalls was den regionalen Markt im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf angeht, grundsätzlich vorzugswürdig. Das Gericht macht sich insoweit ausdrücklich die in dieser Hinsicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgestellten Erwägungen zu Eigen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel 2014 beträgt für eine Anmietung eines Fahrzeugs der Kategorie 1 im PLZ-Gebiet "46" der durchschnittliche "Normaltarif" bei mindestens dreitägiger Anmietung je Tag 40,44 EUR brutto. Hieraus errechnet sich für eine Anmietzeit von 4 Tagen ein erstattungsfähiger "Normaltarif" in Höhe von 161,76 EUR, welcher in Höhe von 80% ersatzfähig ist. Die Erforderlichkeit etwaiger Zuschläge ist nicht dargetan.

Der ursprünglich in Höhe von 1.943,89 EUR ist durch die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten zu 2) gemäß § 362 BGB in Höhe von 1.257,73 EUR erloschen, so dass ein Anspruch in Höhe von 686,16 EUR verbleibt, ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich auf §§ 280, 286, 288 BGB. Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR, berechnet aus einem Gegenstandswert der gesamten ihr zu erstattenden Schadenssumme. Hierauf haben die Beklagten vorgerichtlich bereits 229,08 EUR gezahlt, so dass die Forderung insoweit durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen ist.

Ein Anspruch auf Verzugszinsen hinsichtlich der Nebenforderung bestand erst ab Rechtshängigkeit, da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag die vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht in voller Höhe geltend gemacht hat, sondern allenfalls Rechtsanwaltskosten aus der Betreibung eines eigenen Geschäftes, welches nicht dargetan ist so dass der Klägerin eine Forderung insoweit offensichtlich nicht zusteht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 2 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO analog.

Der Streitwert wird auf 1.490,13 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_wesel/j2017/30_C_124_15_Urteil_20170613.html - DE:AGWES1:2017:0613.30C124.15.00

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