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Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor, wenn das Verhalten keines der an einem Verkehrsunfall beteiligten Fahrer dem strengen Anspruch des „Idealfahrers“ genügt, der insbesondere bei Rückwärtsfahrt die Möglichkeit ausparkender Fahrzeuge berücksichtigen muss. Der aus § 9 Abs. 5 StVO hergeleitete Anscheinsbeweis, wonach grundsätzlich von einem Verschulden des Zurücksetzenden auszugehen ist, streitet nicht zulasten des Geschädigten, wenn nicht feststeht, dass sich dessen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision ebenfalls in Bewegung befand. Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |