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Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Zur Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten kann das Gericht einen Mittelwert aus der Schwacke-Liste und der Liste des Fraunhofer-Instituts bilden. Nicht erstattungsfähig sind ein Aufschlag wegen unfallbedingten Mehraufwands, Kosten für Winterbereifung, Navigationsgerät, Zusatzfahrer sowie Kosten einer Reparaturbestätigung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |