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Die Haftung des Luftfrachtführers gemäß § 45 Abs. 1, 2 LuftVG setzt den Eintritt eines Unfalls im Zuge einer Luftbeförderung an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen voraus, der einen Personenschaden verursacht hat. § 45 Abs. 1 und 2 LuftVG legt eine zweistufige Haftung fest: eine summenmäßig begrenzte Gefährdungshaftung und eine summenmäßig unbegrenzte Haftung für vermutetes Verschulden. Bei der Berechnung der summenmäßigen Haftungshöchstgrenze ist der geschuldete Ersatzbetrag zuerst entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern, bevor er nach § 45 Abs. 2 LuftVG begrenzt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |