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Bei einer Kollision zwischen einer sich öffnenden Beifahrertür und einem in eine Parktasche einfahrenden Pkw auf einem Kundenparkplatz ist die Haftung nach § 17 StVG unter Berücksichtigung der beiderseitigen Betriebsgefahren und der Unabwendbarkeit des Unfalls zu verteilen. Ein Idealfahrer hätte die leicht geöffnete Tür rechtzeitig erkennen und vom Einparkvorgang absehen können; der Aussteigende hätte die Kollision durch Abbruch des Aussteigevorgangs verhindern können. Im konkreten Fall wurde eine Haftungsverteilung von 75% zu Lasten des Aussteigenden und 25% zu Lasten des Einfahrenden angenommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |