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OLG Hamm v. 09.02.2018: Schmerzensgeldbemessung bei schwerwiegenden Verkehrsunfallverletzungen; Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschaden




Das OLG Hamm (Urteil vom 09.02.2018 - 7 U 68/16) hat entschieden:

   1. Zur Schmerzensgeldbemessung für bei einem Verkehrsunfall erlittene schwerwiegende Verletzungen.

2. Zur Bemessung des Verdienstausfallschadens nach dem Maßstab des § 287 ZPO.

3. Zur Darlegungslast des Vorliegens eines Haushaltsführungsschadens.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Schmerzensgeld HWS
und
So Nicht Unfall

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.08.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az. 2 O 143/14) teilweise - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld i.H. von 10.000 € nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger materiellen Schadensersatz (Verdienstausfallschaden für die Zeit bis zum 31.07.2017) i.H. von 6.291,98 € nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.470,10 € seit dem 11.09.2014, aus 3.531,90 € seit dem 06.04.2016 und aus 289,99 € seit dem 08.08.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 23.02.1007 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger von vorgerichtliche Anwaltsgebühren i.H. von 2.217,45 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 13 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 12 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Gründe:


Die Parteien streiten nur über die haftungsausfüllende Kausalität und zur Schadenshöhe.

Im Einzelnen:

a.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. § 11 S. 2 StVG bzw. § 253 BGB Anspruch auf immateriellen Schadensersatz (Antrag zu 1) in Höhe von insgesamt 70.000 €, § 11 S. 2 StVG bzw. § 253 II BGB. Über die nach der übereinstimmenden Erklärungen im Senatstermin gezahlten 60.000 € hinaus hat der Kläger mithin Anspruch auf weitere 10.000 € nebst Zinsen, §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

aa.

Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (BGH, NJW 2017, 179, 181 Rn. 48/54; OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2016, Az. 7 U 52/15; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12; Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 253 BGB, Rn. 15). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, wobei etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen besonderes Gewicht zukommt (BGH NJW 1955, 1675; BGH, NJW 1982, 985; BGH VersR 1992, 1410; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 39/12). Mangels eines qualifizierten Verschuldens der Beklagten zu 1 ist das Schmerzensgeld vorliegend auch nicht wegen einer besonders erforderlichen Genugtuung zu erhöhen. Es kann nur ein fahrlässiger Vorfahrtsverstoß der Beklagten zu 1 festgestellt werden. Der Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 10 StVO ist für die Haftung der Beklagten Voraussetzung und führt dazu, dass die Betriebsgefahr des Motorrades des Klägers zurücktritt.

Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes ist zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung ferner zu beachten, dass der ausgeurteilte Betrag sich in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügen muss. Seine Größenordnung muss dem Rahmen entsprechen, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird. Diese Orientierung bedeutet jedoch keine schematische Übernahme bereits ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge, da die jeweils zugrunde liegenden Verletzungsbilder und Verletzungsfolgen in ihrer Zusammensetzung und Komplexität in der Mehrzahl der Fälle nur begrenzt vergleichbar sind.

(1.)

Ausgangspunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind mithin die erlittenen Unfallverletzungen. Unstreitig hat der Kläger durch den Unfall folgende Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen erlitten:

Unmittelbar unfallbedingt hat er ein offenes Schädel-Hirn-Trauma III. Grades mit ausgedehnten Gesichtsweichteilverletzungen, knöchernen Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels, frontalen Kontusionsblutungen und multiplen oberflächlichen Hautabschürfungen im Bereich der Extremitäten erlitten. Unfallbeding ist seine Erwerbsfähigkeit um 50% gemindert. Es ist zudem eine dauerhafte Schmerzmedikation erforderlich.

Unfallbedingt musste der Kläger zunächst zahlreiche stationäre Aufenthalte mit einer Gesamtdauer von rund sechs Monaten absolvieren. Zunächst befand sich der Kläger im L-Krankenhaus S mit operativen Behandlungen am 23.02. und 05.03.2007 an Kiefer- und Mittelgesichtsfrakturen. Am 16.03.2007 wurde der Kläger aus dem Krankenhaus entlassen. Es schloss sich vom 03.04.2007 bis zum 18.05.2007 eine Rehabilitationsbehandlung in der Klinik S2 in C2 an. Dort wurde neben den bereits dargestellten Verletzungen ein diffuses Hirnödem, postkontusionelle kognitive Defizite, eine rechtsbetonte Paraspastik der unteren Extremitäten mit rechtsbetontem neuropathischem Schmerz, eine Anosmie, eine diskrete periphere Läsion des Nervus peronaeus rechts und eine Liquorfistel an der Schädelbasis diagnostiziert. Am 05.04.2007 erfolgte eine neuropsychologische Untersuchung. Es wurde eine Einschränkung der verbalen Lernfähigkeit festgestellt. Der Kläger begann am 12.04.2007 eine Sprachtherapie in C2. Am 22.05.2007 erfolgte die frontbasale Deckung der Liquorfistel im L-Krankenhaus S. Am 29.05.2007 wurde er aus dem Krankenhaus entlassen. Vom 28.06. bis zum 23.08.2007 setzte der Kläger seine Rehabilitationsbehandlung in C2 fort. Auch in der Folgezeit war er von August 2007 bis Februar 2008 im Klinikum T2 in E2 und im April 2012 in der Klinik S2 in P zu weiteren Rehabilitationsbehandlungen.

Auf Grundlage der Gutachten des Facharztes für Neurologie - Dr. G - vom 23.09.2015, des neuropsychologischen Zusatzgutachtens der Dipl. Psych. J und des Facharztes für Orthopädie, Unfallchirurgie und spezielle Schmerztherapie - Dr. C - leidet der Kläger unfallbedingt an folgenden Verletzungen. Den Feststellungen der Sachverständigen, an deren Sachkunde der Senat keine Zweifel hat, tritt der Senat aufgrund eigener Sachprüfung bei.

Bei dem Kläger liegt ein "chronisches hirnorganisches Psychosyndrom" als Residualzustand vor. Der Kläger leidet an einer leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit und der psychophysischen Allgemeinbelastbarkeit. Die zwischenzeitlich vorliegenden exekutiven Dysfunktionen und Einschränkungen der Gedächtnisleistung haben sich bis zur Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. G (Facharzt für Neurologie) zwar verbessert. Einschränkungen in diesen Bereichen persistieren aber. Eine weitere Verbesserung ist, wenn überhaupt, nur im Sinne eines Übungseffekts zu erwarten. Eine Reduzierung der intellektuellen Fähigkeiten kann aber nicht festgestellt werden.

Der Kläger leidet an einer Minderung der allgemein- psychisch, kognitiven und körperlichen Belastbarkeit mit einer erhöhten Ermüdbarkeit. Eine Dauermüdigkeit kann aber nicht festgestellt werden. Der Kläger ist geistig leicht verlangsamt und visuell etwas minderbelastbar. Auch seine Fähigkeit zur Daueraufmerksamkeit und zur Parallelverarbeitung von Informationen bei komplexen Anforderungen ist reduziert, wobei insoweit seit 2008 bis zur Untersuchung der Sachverständigen Dipl. Psych. J es zu einer leichten Verbesserung kam. Defizite im verbalen und visuellen Arbeitsgedächtnis sind vorhanden. Auch insoweit ist bis zur Begutachtung eine Verbesserung eingetreten.

Der Kläger ist verstärkt psychisch belastet in Gestalt von Ängsten und Misstrauen gegenüber Menschen und bzgl. einer als verändert wahrgenommenen Persönlichkeit. Insgesamt zeigt sich eine leichte bis mittelgradig ausgeprägte Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund einer unfallbedingten Persönlichkeitsveränderung nicht mehr partnerschaftsfähig ist. Vielmehr ist insoweit nur der Bereich der exekutiven Dysfunktion betroffen. Zudem hat der Kläger nach dem Unfall mehrere Partnerschaften geführt. Trennungsüberlegungen von seiner ersten Frau bestanden bereits vor dem Unfall.

Aufgrund von postkontusionell bedingten Kopf- und Gesichtsschmerzen besteht weiter die Notwendigkeit einer schmerztherapeutischen Behandlung. Der Kläger leidet aber ca. 3 bis 4 x im Monat an starken bis stärksten Kopfschmerzen. Zudem leidet er an Sensibilitätsstörungen sog. Dysästhesien im Bereich der rechten Gesichtshälfte und vor allem im Bereich des rechten Fußes. Diese Störungen machen eine dauerhafte Medikation erforderlich. Die Schmerzerkrankung ist chronisch. Die Schmerzmedikation konnte aber von 300 auf 100 mg Tramadol reduziert werden. Der Kläger hat deswegen ein geringes Risiko, medikamentenabhängig zu werden. Die Medikamente Hydromorphon und Palladon wurden nur versuchsweise eingesetzt. Zum Begutachtungszeitpunkt wurde wieder das schwächere Tramadol verordnet. Zudem konnte die Dosis reduziert werden.

Der Kläger leidet zudem an einer unspezifischen Schwankschwindel-Symptomatik, die nur bei schnellen Bewegungen auftritt. Die aus dem Schwankschwindel resultierende Trittunsicherheit kann aber durch angepasste Schuhe kompensiert werden. Der Kläger hat Taubheitsgefühle im Gesicht sowie im rechten Bein. Es treten gelegentliche Muskelzuckungen rechts etwa für eine ¼ Stunde auf.

Der Kläger leidet unfallbedingt unter einer Anosmie. Die Feinabstimmung des Geschmacks ist deshalb eingeschränkt. Die Fähigkeit zu riechen ist fast aufgehoben.

Der Kläger ist dauerhaft erwerbsunfähig. Wegen der Schmerzen kann er nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten. Zudem ist er qualitativ auf leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an das Gleichgewicht beschränkt. Unfallbedingt hat der Kläger seine früheren Hobbies wie Hockeyspielen, Motorradfahren und Training im Sportstudio aufgegeben. Er hat andere, weniger körperlich anstrengende Hobbies wie Schwimmen, Sauna, Dart spielen und die Haltung von Echsen in häuslichen Terrarien neu angefangen. Haushaltsarbeiten kann der Kläger im Prinzip selbst erledigen.

(2.)

Auf Grundlage dieser Feststellungen ist nach Auffassung des Senats insgesamt ein Schmerzensgeld von 70.000 € angemessen. Hierbei geht der Senat bei der Bestimmung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes von der schwerwiegendsten Verletzung aus und berücksichtigt ferner die zusätzlichen Verletzungen und Umstände.

Entsprechend der obigen Ausführungen hat der Senat sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an folgenden Entscheidungen orientiert:

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 25.09.2002 (Az. 13 U 62/02) ein Schmerzensgeld i.H. von rund 75.000 € (indexangepasst: 90.727 €) zugesprochen. Ein 16-jähriger Schüler erlitt schwere Hirnschädigungen mit einer später auftretenden Epilepsie und eine Fußheber- und Zehenheberparese am linken Bein. Er musste einen Monat Krankenhaus und 10 Monate Rehabilitationsbehandlung absolvieren. Dabei war er 3 Monate auf einen Rollstuhl angewiesen. Bei dem dortigen Kläger ist ein Dauerschaden eingetreten, der den Kläger in seiner Lebensführung eingeschränkt hat. Eine Umschulung zum Bauzeichner war erfolgreich.

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 25.10.2002 (Az. 6 U 2114/02) ein Schmerzensgeld i.H. von 50.000 € (indexangepasst: 60.553 €) zugesprochen. Es waren drei stationäre Aufenthalte von insgesamt 75 Tagen sowie eine anschließende häusliche Pflege erforderlich. Dauerhaft ist zweimal wöchentlich eine Bewegungstherapie notwendig. Der dortige Kläger war auf unabsehbare Zeit erwerbsunfähig wegen fehlender Merkfähigkeit und Antriebsarmut sowie leichten Gleichgewichtsstörungen.

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 12.09. 2003 (Az. 9 U 50/99) ein Schmerzensgeld i.H. von 76.697 € (indexangepasst: 91.848 €) zugesprochen. Der Kläger, ein männlicher Asylbewerber, erlitt Schädelverletzungen. Er entwickelte eine posttraumatische Epilepsie. Als Dauerschaden lagen eine Schädigung der Persönlichkeitsformen in ihren Strukturen, Wesensveränderung, Epilepsie, Apraxie und Aphasie, zudem eine hochgradige Sehschwäche beidseits sowie Hörstörungen vor.

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 20.6.2012 (Az. 12 U 1474/10) ein Schmerzensgeld von 80.000 € (indexangepasst: 82.777 €) zugesprochen. Der Kläger, ein 15-jähriger Junge, erlitt neben einem schweren Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusion im Bereich des Balkens des Hirnstammes auch eine Lungenkontusion und eine Oberschenkeltrümmerfraktur links. Aufgrund des Dauerschadens genügte er derzeit nicht der Anforderung eines geringen Berufslebens. Er lag über einen längeren Zeitraum im sog. Wachkoma (Apallisches Syndrom). Beim Schmerzensgeld wurde allerdings ein Mitverschulden von 1/3 berücksichtigt.

Diese Urteile zeigen, dass die Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers deutlich übersetzt sind. Insbesondere die Dauerschäden der vom Kläger zitierten Urteile sind zum Teil deutlich schwerwiegender als die Dauerschäden des Klägers. Auch die hier zitierten Urteile, in denen mehr als 70.000 € Schmerzensgeld zugesprochen wurde, weisen im Verhältnis zum vorliegenden Fall die jeweiligen Kläger mehr belastende Dauerfolgen auf. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger auch dauerhaft erwerbsunfähig ist. Er ist aber in der Lage, sein Leben inkl. neu gefundener Hobbies selbst zu gestalten. Die dauerhaft erforderliche Schmerzmitteleinnahme konnte reduziert werden. Die Gefahr einer Abhängigkeit ist sehr gering.

b.

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens in der Zeit bis zum 31.07.2017 i.H. von 6.291,98 €.

Dies ergibt sich aus der folgenden Berechnung:

Diese Tabelle wird, soweit sie nicht aus sich heraus verständlich ist, wie folgt erläutert.

aa.

Der vom Kläger vorgenommene Ansatzpunkt eines durchschnittlichen Nettoverdienstes i.H. von 2.518,90 € im Jahr 2007 und von bis zu 2.598,48 € in der Folgezeit ist nicht zu beanstanden.

Der entgangene Verdienst aus abhängiger Beschäftigung ist ein ersatzfähiger Schaden, der gem. § 287 ZPO geschätzt werden kann. Der Kläger ist zur Höhe darlegungs- und beweisbelastet. Grundsätzlich bilden die vor dem Unfallereignis erzielten durchschnittlichen Einnahmen eine zulässige Grundlage der Schadensberechnung. Es ist nach Pardey (in: Geigel, Haftpflichtprozess (27. Auflage (2015)), Kapitel 4, Rz. 83) regelmäßig vom Normalverlauf einer beruflichen Entwicklung auszugehen.

Der Kläger hat diesen Betrag zunächst auf Grundlage der eingereichten Verdienstbescheinigungen von 06/06 bis 04/07 errechnet. Die folgende Berechnung zeigt, dass der vom Kläger maximal zugrunde gelegte Betrag von 2.598,48 € ein tauglicher Ausgangspunkt für die Schätzung des Verdienstausfallschadens ist:

Nach der vom Kläger angewendeten sog. modifizierten Netto-Lohnmethode (vgl. hierzu z.B. BGH, NJW 1995, 389, 390) steht dem Kläger ein Ausgleich des fiktiven Nettoeinkommens zzgl. der aus dem Schadensereignis folgenden weiteren Nachteile einschließlich der auf die Schadensersatzleistung geschuldeten Steuern zu.

Durch die Differenz zwischen dem errechneten durchschnittlichen Monatseinkommen und dem vom Kläger geltend gemachten Monatseinkommen wird auch eine Steuermehrbelastung des Klägers durch die aufgrund der Trennung von seiner ersten Ehefrau erforderlichen Änderung der Steuerklassenwahl kompensiert. In den eingereichten Gehaltsabrechnungen hat der Kläger sein Einkommen nach der Steuerklasse III mit zwei Kinderfreibeträgen versteuert. Aufgrund der Trennung von seiner ersten Ehefrau im Jahr 2007 hätte der Kläger ab 2008 seine Einkünfte nach Steuerklasse I mit einem Kinderfreibetrag (oder 1,5 Kinderfreibeträgen) versteuern müssen. Ab 2009 legt der Kläger bei der Bemessung des fiktiven Gehaltes eine Bescheinigung der R GmbH zugrunde. Das Bruttogehalt entspricht ungefähr demjenigen seines bisherigen Arbeitgebers. Das (fiktive) Nettoeinkommen wird bei einer Steuerklasse 1 und 1,5 Kinderfreibeträgen berechnet. Dies ist aus Sicht des Senats eine hinreichende Grundlage für die Schätzung des fiktiven Nettogehaltes des Klägers. Hierbei wird zudem unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger in den Jahren 2010 und 2011 wegen der Heirat mit seiner zweiten Frau sein Einkommen nach der steuergünstigeren Splittingtabelle hätte versteuern können.

Hiergegen haben die Beklagten auch nichts Erhebliches erinnert. Sie haben die Richtigkeit der Angaben aus den Gehaltsabrechnungen nicht bestritten. Vielmehr haben sie nur eingewandt, der Arbeitsgeber habe gegenüber den Trägern der Rentenversicherung andere - geringere - Angaben gemacht. Diese Angaben vom 21.04.2009 des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers (vgl. Bl. 57 GA) erschüttern die Grundlagen für die Schätzung des durch die Gehaltsabrechnung belegten (fiktiven) Verdienstes des Klägers nicht. Insbesondere ist ein Grund für die erhebliche Reduktion des Bruttoentgeltes in dieser Bescheinigung nicht ersichtlich. Soweit die Beklagten bestreiten, dass der Kläger bei einem anderen Arbeitgeber hätte 4.500 € brutto verdienen können, kommt es hierauf nicht an. Denn der Schätzung des (fiktiven) Nettoeinkommens des Klägers wird kein Bruttoverdienst i.H. von 4.500 € zugrunde gelegt. Die Beklagten weisen zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, dass der Kläger ohne den Unfall bei der R GmbH beschäftigt worden wäre. Die eingereichte Bescheinigung belegt aber die vom Kläger vorgetragene und vom Senat für richtig befundene Schätzungsgrundlage.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist ebenfalls unerheblich, ob weitere Einkommenssteigerungen zugrunde zu legen sind. Deswegen kann offen bleiben, ob der Kläger mit seinem diesbezüglichen Vortrag präkludiert ist.

bb.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch kein Abschlag deswegen zu machen, weil der vorherige Arbeitgeber im Jahr 2010 Kurzarbeit angeordnet hat und über die dem Kläger Arbeit gebende Gesellschaft im Februar 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Insoweit wenden die Beklagten jeweils eine überholende Kausalität ein, wofür sie darlegungs- und nach dem Maßstab des § 287 ZPO beweisbelastet sind (Pardey, a.a.O., Rz. 84; KG, NZV 2002, 268). Es gibt keinen konkreten Ansatz für die Vornahme eines Unwägbarkeitsabschlags ab 2010 (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 1989, 606, Pardey, a.a.O., Rz. 96; BGH, NJW 2001, 1640).

Es ist jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) davon auszugehen, dass der im Jahre 2010 erst 45-jährige Kläger eine Anschlussarbeitsstelle zu jedenfalls ähnlichen Konditionen gefunden hätte. Der Kläger war eine gut aus- und weitergebildete technische Fachkraft. Nach dem Hauptschulabschluss machte er eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Er erwarb die Fachhochschulreife und wurde Maschinenbautechniker. In diesem Bereich leistete er teilweise schwere Reparaturarbeiten und arbeitete mit Säuren und Laugen (vgl. auch seine Angaben in den erstinstanzlich eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. G, Dr. C und Dipl. Psych. J). Er absolvierte erfolgreich eine einjährige Weiterbildung in betriebswirtschaftlichen Grundlagen für Techniker und besitzt die Befähigung zum Ausbilder in seinem Beruf. Die erfolgreich absolvierte Fachschulausbildung befähigt ihn zum Entwickeln, Berechnen und Konstruieren von Maschinen und Anlagen sowie zur Montage und Instandhaltung. Der Kläger ließ sich (unbestritten) seit 1981 fortbilden und war ununterbrochen in seinem Beruf tätig. Nach den unwidersprochenen Erklärungen des Klägers bei seiner Anhörung durch den Senat hätte er sich im Falle der Kurzarbeit um einen anderen Job gekümmert.

Die Prognose wird dadurch gestützt, dass ein Arbeitskollege des Klägers (unstreitig) bei der Firma U einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz erhalten hat. Es ist auch aufgrund der Veröffentlichungen und allgemein zugänglichen Medien senatsbekannt, dass es für gut ausgebildete Fachkräfte einen erheblichen Bedarf gibt. In Zeiten der "Vollbeschäftigung" spricht überdies eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kläger einen anderen Arbeitspatz erhalten hätte (Pardey, a.a.O., Rz. 96).

cc.

Der Kläger hat sich aber ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 10% anrechnen zu lassen, § 287 ZPO (Pardey, a.a.O., Kap. 9, Rn. 67 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 29.04.2011, Az. 10 U 4208/10; OLG Schleswig-Holstein, OLGR 2009, 509; auch angedeutet bei: BGH, NJW 2011, 1146; gegen eine abstrakte Kürzung allerdings: OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2014, Az. 1 U 52/12, Rn. 35). Die Kürzung um 10 % ist vorliegend allein wegen der vom Kläger zurückgelegten Entfernungen gerechtfertigt. Der Kläger gibt selbst eine Fahrtstrecke von 70 km am Tag an. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger diese Strecke regelmäßig kostengünstig mit dem Motorrad zurückgelegt hat, ist der Abzug von 10 % gerechtfertigt. Bei einer Berechnung unter Berücksichtigung der Abnutzung des benutzten KFZ ist der 10%-ige Abschlag in jedem Fall gerechtfertigt.

Dies wird zudem gestützt durch die eingereichten Verdienstbescheinigungen. Hieraus ist ersichtlich, dass monatlich Benzinkosten von ca. 300 € abgezogen wurden. Der Senat verkennt nicht, dass nach den Angaben des Klägers ein Teil dieses Betrages darauf entfällt, dass der Kläger nicht nur sein Motorrad, sondern auch den Familienwagen kostengünstig betankt hat. Insgesamt ist nach Auffassung des Senats ein Abschlag von 10 % aufgrund ersparter beruflicher Aufwendungen vorzunehmen.

dd.

Dieser errechnete Anspruch i.H. von 12.291,98 € ist teilweise erfüllt. Insgesamt sind vorprozessual 70.050,88 € gezahlt worden. Hiervon entfallen nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien 60.000 € auf das Schmerzensgeld. Nach den Schreiben der Beklagten zu 2) vom 06.06. und 16.07.2007 sind 4.050,88 € (3.573,61 €, 277,27 € und 200 € (Bl. 48, 49 GA)) auf andere, nicht mit hiesiger Klage geltend gemachte materielle Schadenspositionen gezahlt worden. Getilgt sind von dem Erwerbsschaden mithin 6.000 €, sodass ein Anspruch von 6.291,98 € verbleibt.

Beim Zinsanspruch (§§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB) ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten vor Fälligkeit des jeweiligen Verdienstanspruchs nicht in Verzug geraten sein können. Bis zum 11.09.2014 waren 2.470,10 €, bis zum 06.04.2016 waren weitere 3.531,90 € und weitere 289,99 € waren seit dem 08.08.2017 fällig.

c.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens. Der Ausgleich des Haushaltsführungsschadens richtet sich nach §§ 249 II S. 1, 843 I BGB. Streitgegenständlich ist insoweit - nach der Klageerweiterung durch den Kläger mit Schriftsatz vom 31.07.2017 - der Zeitraum vom Unfalltag bis einschließlich dem 31.07.2017.

Die Haushaltsführung stellt eine sinnvolle wirtschaftliche Verwertung der Arbeitskraft bzw. - sofern sie zugunsten von Familienangehörigen erfolgt - eine Erwerbstätigkeit i. S. der §§ 842, 843 BGB dar, so dass im Rahmen des Schadensersatzes wegen einer Verletzung des den Haushalt führenden Ehegatten diesem auch der durch die Nichtausübung dieser Tätigkeit entstandene Nachteil als materieller Schaden zu ersetzen ist (BGH, VersR 1968, 852; BGH, VersR 1972, 1075; BGH, VersR 1974, 1016; BGH, VersR 1989, 1273; Pardey, a.a.O., Kapitel 4, Rn. 140). Ausgangspunkt ist die Arbeitsleistung, die der haushaltführende Ehegatte ohne den Unfall tatsächlich erbracht hätte, nicht diejenige, zu der er rechtlich verpflichtet war (BGH, VersR 1984, 936). Zur Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist der Nettolohn einer erforderlichen und geeigneten Hilfskraft heranzuziehen. Sofern eine Ersatzkraft nicht eingestellt wurde, ist die Vergütung fiktiv nach dem Nettolohn einer erforderlichen und geeigneten Hilfskraft zu berechnen (BGH, VersR 1968, 852; BGH, VersR 1992, 618; OLG Frankfurt, VersR 1982, 981).

Bei der Schätzung nach § 287 ZPO kann auf die seitens der Rechtsprechung und in der Literatur anerkannte (vgl. BGH, NJW 1988, 1783, 1784; OLG Düsseldorf, DAR 1988, 24; OLG Oldenburg, VersR 1993, 1491), von Schulz-Borck/Hofmann entwickelte Methode (jetzt: Schulz-Borck/Pardey, Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt. 7. Auflage) zurückgegriffen werden. Danach ist der objektiv für den Umfang der tatsächlich erbrachten Haushaltsführung erforderliche Zeitaufwand mit dem Prozentsatz der konkreten Behinderung und das Ergebnis hieraus mit dem Nettostundenlohn der erforderlichen Hilfskraft zu multiplizieren. Für die Darlegung und den Nachweis kommt dem Verletzten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute (BGH, VersR 1992, 618).

Auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO kann ein Haushaltsführungsschaden nicht festgestellt werden.

Der Kläger behauptet, 2007 gar nicht und ab 2008 zu 50% an der Erfüllung der ihm obliegenden Haushaltstätigkeiten gehindert gewesen zu sein. Welche Arten der Tätigkeit davon in welcher Form betroffen gewesen sein sollen, trägt er aber nicht vor. Die Angaben, dass es ihm "erhebliche Schwierigkeiten" bereitet habe, den Haushalt zu führen und er "wesentlich mehr Zeit" benötigt habe, sind nicht greifbar. Die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche sind in unterschiedlichem Ausmaß betroffen. So war der Kläger zu organisatorischen Tätigkeiten und leichten körperlichen Arbeiten schnell wieder in der Lage. Überdies ist das Ausmaß der Beeinträchtigung auch deswegen von Bedeutung, da dem Kläger - solange er nicht allein wohnte - im Bereich unwesentlicher Einschränkung, d.h. bei Minderungen von weniger als 20% Umstrukturierungen oblagen (OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2016, Az. 7 U 52/15; KG Berlin, Urteil vom 26.02.2004, Az. 12 U 276/02; OLG Celle, Urteil vom 28.04.2005, Az. 14 U 200/04; Vieweg in Staudinger (2015), § 842 BGB, Rn. 127, so auch der Senat: OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2016, Az. 7 U 52/15).

Allein der Vortrag des Klägers, er habe bis zum 01.11.2007 in einem Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen 3 minderjährigen Kindern gelebt, reicht nicht aus. Der Kläger hat behauptet, dass er entsprechend Pardey, Tabelle 10 Haushaltstätigkeit von 19,9 h/Woche entfaltet habe. Der Kläger habe das 1000 qm große Grundstück gepflegt und sich wie folgt um die 200 qm große Wohnfläche gekümmert: 10 h Gartenpflege (3 h Rasenmähen/Unkraut jäten, 4 h Reinigen des Grundstückareals, 3 h Klein- und Verwaltungsarbeiten), 3 h Einkäufe, 4 h Saugen und Fensterputzen sowie diverse Erledigungen. Der Kläger hat bei der Anhörung durch den Senat aber eingeräumt, dass er kaum Hausarbeiten erbracht habe. Dies ist auch plausibel, weil der Kläger bis zum Unfall im Dreischichtsystem sechs Tage am Stück gearbeitet hat und dann drei Tage frei hatte. In seiner Freizeit will der Kläger in erheblichem Umfang seinen Hobbies nachgegangen sein (Motorradfahren, Hockeyspielen, Training im Sportstudio). Dass der Kläger vor dem Unfall in erheblichem Umfang Zeit für die Haushaltsführung aufgewendet hat, hat er nicht hinreichend dargelegt. Bis zu seinem Auszug kann ein Haushaltsführungsschaden mithin nicht festgestellt werden.

Auch für die Zeit nach seinem Auszug am 01.11.2007 kann ein Haushaltsführungsschaden nicht festgestellt werden. Er hat hiernach ca. 8 Wochen allein in einer ca. 60 qm großen Wohnung gelebt. Welche Arbeiten er konkret nicht erledigen konnte, bleibt offen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der nicht berufstätige Kläger für die Erledigung der entsprechenden Aufgaben jeweils ein großes Zeitfenster hatte. Im Gutachten des Sachverständigen Dr. G ist aufgeführt, dass der Kläger am 01.11.2007 aus der gemeinsamen Familienwohnung ausgezogen ist und dann zunächst alleine lebte, wobei er einen geordneten Tagesablauf - Frühstück, Bartagame versorgen, Einkaufen, Mittagessen, drei Terrarien - gestalte und über einen eigenen PKW verfüge. Die Schätzung eines Haushaltsführungsschadens ist mithin nicht möglich.

Für die Folgezeit, dem Zusammenwohnen mit seiner zweiten Ehefrau ab Sommer 2010 bis zur Trennung von dieser ab Juli 2011, kann ebenfalls ein Haushaltsführungsschaden nicht festgestellt werden. Der Kläger hat wiederum nicht konkret dargelegt, welche Arbeiten er nicht erledigen konnte.

Gegen eine nennenswerte Einschränkung des Klägers sprechen die erstinstanzlich eingeholten Gutachten. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass diese zeitlich nicht differenzieren. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. C gab der Kläger an, seine Haushaltstätigkeiten alleine ohne Einschränkung erledigen zu können. Aus den Gutachten Dr. G und Dr. C ergibt sich, dass der Kläger nur in Belastungssituationen unter unspezifischem Schwankschwindel leidet. Auch die Sachverständige Dipl. Psych. J hat festgestellt, dass der Kläger Handlungsplanungsaufgaben mit alltagsnahen Aufgabenanforderungen problemlos bewältigen kann und seinen Haushalt - nach eigenen Angaben - selbständig versorge. Nach seinen eigenen Angaben war der Kläger in der Lage, wenn auch mit einem relativ großen Zeitbedarf, zu tapezieren. Dies lässt den Schluss zu, dass der Kläger auch zu anderen Haushaltstätigkeiten in der Lage war und ist.

d.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den Rentenverkürzungsschaden zu ersetzen, der dem Kläger dadurch entsteht, dass er aufgrund des Unfalls vom ##.02.2007 vorzeitig Rentenleistungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer #### / Kennzeichen ####) in Anspruch nehmen muss.

Die Klage ist bereits unzulässig. Die beantragte Feststellung des Rentenverkürzungsschadens ist vom allgemein gefassten Feststellungsantrag (Antrag zu 4) umfasst.

Hinzu kommt, dass nunmehr höchstrichterlich entschieden ist, dass dem Kläger wegen § 119 SGB X kein Rentenverkürzungsschaden entstehen kann (Pardey, a.a.O., Rz. 91). Das BSG hat mit Urteil vom 13.12.2017 (Az. B 13 R 13/17) entschieden, dass eine Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente nach § 77 II S. 1 Nr. 2 a) SGB VI nicht gerechtfertigt ist, wenn in einem Haftpflichtschadensfall der Rentenversicherungsträger durch Erstattung der jeweiligen Rentenzahlungen und Zahlung der entgangenen Pflichtbeiträge nach §§ 116, 119 SGB X so gestellt wird, als habe der Versicherte diese Rente nicht vorzeitig in Anspruch genommen, § 77 III S. 1 Nr. 1 SGB VI. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH, der dies im konkreten Fall aber wegen § 118 SGB X offengelassen hat (BGH, Urteil vom 20.12.2016, Az. VI ZR 664/15, Rn. 7/8). Auch die Vorinstanz des BSG, das Sozialgericht Braunschweig, hat einen erstattungsfähigen Schaden verneint (SG Braunschweig, Urteil vom 24.03.2017, Az. S 70 R 320/12). In diesen Fällen kann eine Rentenlücke mithin nicht entstehen.

e.

Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden und den noch nicht vorhersehbaren künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, die dem Kläger aus Anlass des Unfalls vom 23.02.2017 entstehen werden, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Nach dem Sachverständigengutachten Dr. G besteht das Risiko, dass der Kläger durch die Notwendigkeit der dauerhaften Einnahme von Schmerzmitteln Gesundheitsschädigungen erleidet. Es gibt ein geringes Risiko der psychischen und physischen Abhängigkeit, einer Leberentzündung, einer Nierenschädigung und Nebenwirkungen der Medikamente. Daraus ergeben sich auch Risiken hinsichtlich "nicht vorhersehbarerer künftiger immaterieller Schäden". Die derzeit sicher absehbaren Dauerfolgen hat der Senat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes dagegen bereits berücksichtigt.

Dass dem Kläger unfallbedingt "weitere materielle Schäden" entstehen werden, ergibt sich bereits daraus, dass er zu einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist und aufgrund seiner gesundheitlichen Situation - wenngleich im Residualzustand - weitere Heilbehandlungskosten (etwa ärztliche Behandlung zur Behandlung der Schmerzen) entstehen werden.

f.

Der Kläger hat zudem Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Den auf die Rechtsschutzversicherung des Klägers gem. § 86 VVG übergegangenen Erstattungsanspruch hat diese mit Schreiben vom 01.12.2014 zurückabgetreten. Der ursprünglich auf Freistellung gerichtete Anspruch ist gem. § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger Zinsen hieraus zustehen würden.

Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht, BGH Urteil vom 05.12.2017, Az: VI ZR 24/17.

Hiernach steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von bis zu 95.000 € zu. Berechtigt sind folgende Beträge: 70.000 € Schmerzensgeld, 12.291,98 € Erwerbsausfallschaden, 4.050,88 € andere, nicht mit hiesiger Klage geltend gemachte materielle Schadenspositionen = insgesamt 86.342,86 €. Dies ergibt bei einer 1,3 Geschäftsgebühr 1.843,40 € zzgl. der Pauschale für Post- und Telekommunikation i.H. von 20 €, einen Betrag von 1.863,40 € netto und i.H. von 2.217,45 € brutto.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I und 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2018/7_U_68_16_Urteil_20180209.html - DE:OLGHAM:2018:0209.7U68.16.00

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