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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Halter, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es dient. Für die Tierhaltereigenschaft ist maßgeblich darauf abzustellen, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Auf das Eigentum an dem Tier kommt es für die Bestimmung der Tierhaltereigenschaft nicht entscheidend an, es kann lediglich ein Indiz sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |