Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 07.02.2018: Kriterien der Tierhaltereigenschaft nach § 833 BGB bei Übernahme eines Tieres ohne Eigentümerzustimmung




Das OLG Köln (Urteil vom 07.02.2018 - 5 U 128/16) hat entschieden:

   Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Halter, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es dient. Für die Tierhaltereigenschaft ist maßgeblich darauf abzustellen, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Auf das Eigentum an dem Tier kommt es für die Bestimmung der Tierhaltereigenschaft nicht entscheidend an, es kann lediglich ein Indiz sein.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 16.9.2016 verkündete Grund- und Teilendurteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 117/15 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.:

Der Klageantrag zu 1) ist im Hinblick auf den Beklagten zu 1) unter Berücksichtigung eines der Klägerin zurechenbaren Mitverursachungsanteils von einem Viertel dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Klageanträge zu 2) bis 6) sind im Hinblick auf den Beklagten zu 1) dem Grunde nach zu drei Vierteln gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu drei Vierteln und alle immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines der Klägerin zurechenbaren Mitverursachungsanteils von einem Viertel zu ersetzen, die ihr aus dem Pferdeunfallereignis vom 9.2.2014 entstehen, soweit diesbezügliche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 1) zu 75 %. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und dem Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung ist teilweise begründet.

Der Beklagte zu 1) haftet als Halter des Pferdes M gemäß § 833 BGB für die von M verursachten Thorax- und Kopfverletzungen der Klägerin. Allerdings muss sich die Klägerin die für den Unfall und ihre Verletzungen mitursächliche Tiergefahr von N zurechnen lassen, die der Senat mit einem Verursachungsanteil von einem Viertel bewertet. Dementsprechend war das Teilend- und Grundurteil des Landgerichts in Bezug auf die Klageanträge zu 1) bis 7) neu zu fassen.

1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte zu 1) im Zeitpunkt des Unfalls Halter des Pferdes M war. Dies entspricht der von ihm in erster Instanz selbst vertretenen Auffassung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Halter, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es dient. Für die Tierhaltereigenschaft ist maßgeblich darauf abzustellen, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Ein Wechsel in der Tierhaltereigenschaft kommt für den Fall in Betracht, dass ein anderer faktisch in die Stellung des bisherigen Tierhalters eintritt und so ein Zuständigkeitswechsel eintritt (BGH, Urteil vom 19.1.1988 - VI ZR 188/87, iuris Rdn. 12 f., abgedruckt in VersR 1988, 609 f.).

Gemessen hieran war der Beklage zu 1) im Zeitpunkt des Unfalls als Halter des Pferdes M anzusehen. Dabei kommt es entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung nicht darauf an, dass er nach seinem Vortrag und dem der Klägerin weder Eigentümer des Tieres geworden war noch ihm ein Recht zum Besitz zustand. Nach dem im wesentlichen Kern inhaltsgleichen Vorbringen beider Parteien war dem Beklagten zu 1) wie auch der Klägerin und deren Ehemann bei der Verbringung des Pferdes M auf seinen Hof am 1.2.2014 bekannt, dass der Betreiber der Pferdepension in N2 wegen Zahlungsverzugs der Eigentümerin ohne deren Mitwirkung den Besitz an den Pferden M und N dauerhaft übertrug und überließ. Dies ergibt sich bereits aus der Klagerwiderung der Beklagten und dem Schriftsatz der Klägerin vom 15.7.2015 und wird von den Parteien im Berufungsverfahren nur noch in für die rechtliche Beurteilung nicht erheblichen Punkten ergänzt. Eigentum konnte der Betreiber der Pferdepension weder gemäß § 929 S. 1 BGB noch gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB übertragen, da er nicht Eigentümer war, nicht als Eigentümer auftrat und die in Betracht kommenden Erwerber nicht gutgläubig gewesen wären. Eine Aneignung nach § 958 BGB kam nicht in Frage, weil die Eigentümerin dadurch, dass sie sich um die Tiere nicht mehr kümmerte, das Eigentum noch nicht aufgegeben hatte. Die Vorschrift des § 959 BGB setzt die Betätigung des Verzichtswillen voraus, an der es fehlt. Selbst wenn dem Betreiber der Pferdepension, weil das Vertragsverhältnis Elemente der Miete aufweist, ein Pfandrecht entsprechend § 562 BGB zugestanden hätte, hätte dies nicht gemäß § 1242 Abs. 1 BGB zu einem Eigentumserwerb führen können, da kein Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung bewirkt worden war (§§ 1243 Abs. 1, 1235 Abs. 1 BGB). Zur Überlassung des Besitzes war der Betreiber der Pferdepension bei dieser Sachlage nicht berechtigt.

Auf das Eigentum an dem Tier kommt es aber für die Bestimmung der Tierhaltereigenschaft nicht entscheidend an. Eigentum kann im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung lediglich ein Indiz sein. Dies gilt vor allem dann, wenn - was hier schon vor dem 1.2.2014 und erst Recht danach nicht mehr der Fall war - der Eigentümer ausschließlich das Tier für eigene Zwecke nutzt (BGH, Urteil vom 6.3.1990 - VI ZR 246/89, iuris Rdn. 24, VersR 1990, 796 ff.). Auf die den Eigentumsübergang betreffenden Beweisantritte des Beklagten zu 1), insbesondere die beantragte Vernehmung des Mitarbeiters des Kreisveterinäramtes Fischer, kommt es demnach nicht an.

Ab der Verbringung auf den Hof des Beklagten zu 1) stand die Bestimmungsmacht für das Pferd M dem Beklagten zu 1) zu. Nach den Umständen und den Vorstellungen der Beteiligten hat der Beklagten zu 1) bei der Verbringung des Pferdes M auf seinen Hof ungeachtet der rechtlichen Verhältnisse auf Dauer angelegten Eigenbesitz erlangt. Soweit er im Schriftsatz vom 7.9.2015 und erneut in der Berufungsbegründung bestritten hat, dass das Pferd M den Beklagten zur Verfügung gestellt werden sollte, wird dies durch seine eigenen Angaben vor dem Landgericht und mehrere Indizien widerlegt. Der Beklagte zu 1) hat bekundet, dass das Pferd M auf dem Betrieb habe eingesetzt werden sollen, also als Reitpferd oder Kurtschpferd, jedenfalls zur betrieblichen Nutzung. Sie hätten zunächst einmal schauen wollen, was sie mit ihm hätten anstellen können. Es sei noch nicht ausgebildet gewesen. Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs in M2 ist unstreitig der Beklagte zu 1). Dem dauerhaften Eigenbesitz des Beklagten zu 1) entspricht es zum einen, dass im Februar 2014 eine Rückgabe des Pferdes an die Eigentümerin oder auch nur eine Rücksprache mit dieser nicht vorgesehen und nicht in Betracht gezogen war. Zur Ermittlung der Eigentümerin ist es erst während des vorliegenden Prozesses gekommen. Zum anderen hat der Beklagte zu 1) für die Einstellung des Pferdes M, anders als es für das Pferd N der Fall war, von der Klägerin und deren Ehemann kein Entgelt erhalten. Dass die tatsächliche Bestimmungsmacht für das in seinem Eigenbesitz stehende Tier beim Beklagten zu 1) lag, wird dadurch bestätigt, dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hauptverantwortlich für die Tiere auf dem Hof ist. Dementsprechend hat er vorgetragen, dass er seiner Tochter, das heißt der Beklagten zu 3), Weisungen erteilt habe, wie mit dem Pferd M in der ersten Zeit umzugehen sei.

Der Beklagte zu 1) kam im eigenen Interesse für die Kosten des Pferdes M auf. Das Tier wird nach seinen Angaben vor dem Landgericht mit den Mitteln unterhalten, die durch den von ihm geführten landwirtschaftlichen Betrieb erwirtschaftet werden. Die weiteren Kriterien, die auf eine Haltereigenschaft hinweisen - Beanspruchung des allgemeinen Werts und Nutzens sowie Tragung des Risikos des Verlusts - lassen sich bejahen, weil der Beklagte zu 1) das Tier dauerhaft im eigenen Interesse nutzen wollte. Dies wäre bei einem Verlust nicht mehr möglich gewesen. Ohnehin handelt es sich nicht um Voraussetzungen, die kumulativ für die Haltereigenschaft vorliegen müssen, sondern um Kriterien, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen sind.

2. Eine Haftung des Beklagten zu 1) scheidet nicht deshalb aus, weil die Vorschrift des § 833 BGB im Verhältnis zwischen Mithaltern ihrem Schutzzweck nach nicht anwendbar ist. Denn die Klägerin und ihr Ehemann sind entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) nicht als Mithalter des Pferdes M anzusehen.

Dass die Klägerin und ihr Ehemann ein Interesse an der Übernahme des Pferdes M durch den Beklagten zu 1) hatten, um dem Landwirt L beide Tiere abnehmen und nur das Pferd N für sich behalten zu können, begründet keine (Mit-)Haltereigenschaft. Wegen des Besitzübergangs auf den Beklagten zu 1) und der Begründung eines auf Dauer angelegten Eigenbesitzes durch ihn hatten die Klägerin und ihr Ehemann in Bezug auf das Pferd M keine Bestimmungsmacht.

3. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1) sich nicht nach § 833 S. 2 BGB entlasten kann.

Danach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tiers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Bei "potentiell doppelfunktionalen" Tieren wie Pferden kommt es für die Nutztiereigenschaft darauf an, welchem Zweck die Tiere objektiv dienstbar gemacht werden und konkludent gewidmet sind. Hat das Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung auf die allgemeine Widmung des Tieres, vor allem seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen (BGH, Urteil vom 3.5.2005 - VI ZR 238/04, iuris Rdn. 12, abgedruckt in VersR 2005, 1254 ff.).

Schon im Ansatz fehlt, soweit der Beklagte zu 1) auf seinem Bauernhof eigene Pferde hält, jedes Vorbringen, nach dem diese oder einzelne von ihnen ihrer hauptsächlichen Zweckbestimmung nach dem Erwerbsstreben zuzurechnen sind und somit Nutztiere darstellen. Zwar zeigt der Beklagte zu 1) verschiedene entgeltliche Einsatzmöglichkeiten der Tiere auf, wie die Erteilung von Reitstunden, die Vermietung zu Reitzwecken, einen Einsatz zum Zwecke des Holzrückens, die Zucht oder die Schlachtung. Zum Umfang der Einnahmen aus entsprechenden Einsätzen und Verwendungen sowie dazu, ob die Einnahmen die Kosten erreichen oder zumindest decken, trägt er aber nichts vor. Hierfür spricht auch nichts. Insbesondere erteilt der Beklagte zu 1) unstreitig selbst keine Reitstunden und behauptet nicht, dass seine Kinder das bei von ihnen erteilten Reitstunden vereinnahmte Geld, das das Landgericht als Aufbesserung des Taschengeldes qualifiziert hat, an ihn und den Betrieb abführen. Welche Pferde er an Dritte zu Reitzwecken vermietet hat, trägt er nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Haltung eigener Pferde mehr als eine bloße Liebhaberei darstellt, auch wenn gewisse, die selbst zu tragenden Kosten verringernde Einnahmen erzielt worden sein mögen.

Für das Pferd M gilt dies in besonderer Weise. Eine hauptsächlich auf das Erwerbsstreben ausgerichtete Zweckbestimmung lag nicht vor. Denn nach der Aussage der Zeugin N3 war das Pferd M für die Beklagte zu 3) als Reittier bestimmt. Der Beklagte zu 1) vermag die Zeugenaussage, aus der sich eine in erster Linie private Nutzung durch die Tochter des Beklagten zu 1) ergibt, nicht zu widerlegen. Wie sich aus den gesamten Bekundungen der Zeugin ergibt, war sie seinerzeit nahezu täglich auf dem Bauernhof, auf dem sie eigene Pferde eingestellt hatte, anwesend und mit den Verhältnissen der Beteiligten vertraut. Ferner war das Pferd M, auch wenn der Beklagte zu 1) das Pferd M nach seinen Angaben vor dem Landgericht in seinem Betrieb als Reitpferd oder Kutschpferd einsetzen wollte, unausgebildet und wurde daher im Unfallzeitpunkt noch überhaupt nicht genutzt. Es war also völlig ungewiss, ob und in welchem Umfang mit dem Tier Einnahmen erzielt werden könnten. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) ist es auch nicht widersprüchlich, für die Begründung der Tierhaltereigenschaft auf die nach seinen Bekundungen geplante betriebliche Nutzung abzustellen und zugleich die Eigenschaft von M als Nutztier zu verneinen. Für die Eigenschaft als Nutztier ist nicht nur irgendeine betriebliche Nutzung erforderlich, sondern in ihr muss die hauptsächliche Zweckbestimmung des Tieres liegen, was im Streitfall in Bezug auf M zu verneinen ist.

4. Durch das Pferd M sind der Körper und die Gesundheit der Klägerin verletzt worden. Dabei hat sich, wie für § 833 BGB erforderlich ist, eine typische Tiergefahr verwirklicht. Die Klägerin hat bewiesen, dass nicht nur die Verletzungen des Brustkorbs, sondern auch ihre Kopfverletzungen auf das Verhalten des Pferdes M zurückzuführen sind.

a) Wie im Berufungsverfahren außer Streit ist und sich aus den erst- und zweitinstanzlichen Bekundungen des Ehemanns der Klägerin, der Zeugin U L3 und der Beklagten zu 3) ergibt, ist das Pferd M, nachdem es nach Auftauchen des Joggers gescheut und sich rechts herum in Richtung Hof gedreht hatte, gegen das Pferd N gelaufen, welches sich zumindest langsam nach links gedreht hatte und quer zum Weg stand. Durch den Anstoß von M ist das Pferd N umgefallen und auf die Klägerin gestürzt.

Dass das Pferd N durch sein Verhalten nach Auftauchen des Joggers die Gefahr eines Unfalls erhöhte, indem es dem Pferd M - sei es durch die von der Klägerin behauptete langsame Drehbewegung oder durch das von dem Beklagten zu 1) behauptete Scheuen - den Fluchtweg in Richtung Hof versperrte, ändert nichts daran, dass das Scheuen des Pferdes M und die hierin liegende spezifische Tiergefahr für den Unfall mitursächlich geworden sind. Ohne das Zurückgaloppieren von M in Richtung des Hofes wäre es nicht zu dem Zusammenstoß der Pferde und zu dem Sturz von N auf die Klägerin gekommen.

b) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass auch die im Krankenhaus L2-N4 festgestellten Kopfverletzungen durch den vom Pferd M herbeigeführten Sturz des Pferdes N auf die Klägerin verursacht worden sind. Die für die haftungsbegründende Kausalität beweispflichtige Klägerin hat die Behauptung der Beklagten widerlegt, dass sie bereits zuvor zu Fall gekommen sei und sich hierbei die Kopfverletzungen zugezogen habe.

Der Ehemann der Klägerin und die Beklagte zu 3) haben die Klägerin nach ihren Bekundungen vor dem Landgericht und dem Senat bei Zusammenstoß der Pferde nicht gesehen und konnten zu deren genauer Position keine Angaben machen. Dies ist nachvollziehbar, weil sie von ihrem jeweiligen Standort aus - wegen der beiden Pferde - keine uneingeschränkte Sicht auf die Klägerin hatten und ihre Aufmerksamkeit ohne weiteres auf anderes, insbesondere M und N, gerichtet sein konnte.

Die Zeugin U L3 hat bei dem Ortstermin und auch bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht ein schnelles einzeitiges Geschehen, das heißt ein Umgestoßenwerden der Klägerin durch den Sturz des Pferdes N, geschildert.

Sie hat bei dem Ortstermin bekundet, dass sie den Jogger gesehen habe. Sie habe auch ihre Tochter gesehen, wie sie das Pferd N geführt habe. Es habe dann den Tumult mit den Pferden gegeben und sie habe gesehen, wie ihre Tochter durch das Pferd umgestoßen worden sei. Sie wolle nicht behaupten, dass sie noch genau wisse, wie das Pferd sich genau bewegt habe. Sie habe halt nur gesehen, wie es ihre Tochter umgerissen habe. Ihre Tochter sei nicht gleich bewusstlos gewesen. Sie habe noch gesagt "Ich habe so Angst". Sie könne nur sagen, dass N ihre Tochter umgerissen habe. Ob der Große da noch da gewesen oder ob der schon fortgelaufen sei, dass wisse sie nicht mehr sicher. Sie habe auch nicht mehr ganz genau in Erinnerung, wie der Zusammenstoß der Pferde stattgefunden habe. Aber es müsse ja einen Zusammenstoß gegeben haben. Wenn sie gefragt werde, ob N und ihre Tochter zugleich gestürzt seien oder ihre Tochter zuerst oder N zuerst, so könne es nur so gewesen sein, dass N zuerst gestürzt sei. N habe ihre Tochter umgerissen.

Den Mitgliedern des Senats ist in Erinnerung, dass die vorstehend wiedergegebene und auf S. 6 f. des Sitzungsprotokolls vom 20.11.2017 (Bl. 726 f. d.A.) protokollierte Aussage entsprechend dem Berichtigungsvermerk des Vorsitzenden vom 19.1.2018 insgesamt von der Zeugin U L3 stammt. Vor allem aus ihrer Antwort auf die gestellte Nachfrage ergibt sich, dass sie mit dem von ihr mehrfach benutzten Begriff Umreißen ein zu Fall kommen der Klägerin durch den Sturz von N umschrieben und bezeichnet hat.

Der Senat ist überzeugt, dass die Zeugin U L3 das Geschehen so wie von ihr bekundet wahrgenommen hat und sich dieses so abspielte. Die Zeugin lief nach ihrer Aussage eine gewisse Strecke hinter den beiden Pferden und der Klägerin. Daher konnte sie das, was sich vor ihren Augen ereignete, gut beobachten. Die etwas unterschiedliche Angabe ihre Standorts im Unfallzeitpunkt gegenüber dem Landgericht und dem Senat lässt sich dadurch erklären, dass nicht dieser, sondern der Unfall und die Verletzung ihrer Tochter für die Zeugin von Bedeutung waren. Unsicherheiten bei der Wahrnehmung des Tumultgeschehens und der Bewegungsabläufe der Pferde hat sie eingeräumt. Gleichwohl hat sie das Kerngeschehen frei, mit eigenen Worten und ohne unmittelbare Ausrichtung an der Streitfrage der Parteien geschildert. Ein Sturz der Klägerin schon bei der Drehung von N nach links und einer dadurch bedingten Ausweichbewegung ist zwar denkbar, aber nicht einmal von den Beklagten zu Beginn des Prozesses in Betracht gezogen worden. Dafür, dass N nicht nur eine langsame Drehbewegung nach links vollzog, sondern seinerseits scheute und ausbrach, was die Sturzgefahr für die Kläger erhöht hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Keiner der Zeugen hat ein solches Verhalten des Pferdes geschildert. Dies gilt auch für die Beklagte zu 3). Der von der Zeugin U L3 wieder gegebene Geschehensablauf ist auch deshalb plausibel, weil es nach Art und Schwere der Verletzungen wenig wahrscheinlich erscheint, dass die Klägerin bereits vor dem Umstürzen von N infolge der Drehbewegung des Pferdes gefallen ist und sich hierbei die Schädelverletzungen zugezogen hat. Zwar ist auch der Ehemann der Klägerin gestürzt. Bei einem gewöhnlichen Sturz, der dem Betroffenen eine Reaktionsmöglichkeit lässt, kommt es aber nach der Lebenserfahrung normalerweise nicht zu schweren Schädelverletzungen.

Die Bekundung der Beklagten zu 3), dass nach ihrer Erinnerung die Zeugin L3 zum Zeitpunkt des Unfalls nicht an der Unfallstelle gewesen sei, lässt nicht auf die Unrichtigkeit Aussage der Zeugin L3 schließen. Zu Beginn ihrer Vernehmung hat die Beklagte zu 3) selbst angegeben, dass die Zeugin L3 anwesend gewesen sei, als die Pferde von ihnen an dem fraglichen Tag aus den Boxen genommen worden seien. Dies lässt es als nahe liegend erscheinen, dass die Zeugin L3 der Gruppe bei den sich hieran anschließenden Wegen mit den Pferden in Richtung Kapelle folgte. Nach dem Unfall war es für die Beklagte zu 3) unwesentlich, ob die Zeugin L3 anwesend war oder nicht, so dass sie diesem Umstand keine Beachtung schenken musste. Ihre Aufmerksamkeit galt der verletzten Klägerin. Sie hat erklärt, dass sie mit dem Handy den Rettungswagen gerufen habe.

Das in das Wissen der Beklagten zu 2) gestellte Vorbringen des Beklagten zu 1) aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 14.1.2018 ist unerheblich und kann als wahr unterstellt werden. Daher kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, dass entsprechende Bekundungen der Beklagten zu 2) im Ortstermin nicht erfolgt sind, obwohl sie durchgehend anwesend war, sich alle Beteiligten jederzeit äußern konnten und die Beklagte zu 2) vom Senat als Zeugin vernommen worden ist. Selbst wenn sich die Zeugin L3 im Bereich der Stallungen aufgehalten und die Beklagte zu 2) sie dort gesehen hat, würde das eine Anwesenheit der Zeugin L3 an der Unfallstelle im Unfallzeitpunkt nicht ausschließen oder auch nur unwahrscheinlich machen, zumal die Entfernungen vor Ort gering sind. Der Beklagte zu 1) behauptet weder, dass die Beklagte zu 2) die Zeugin L3 während des gesamten Zeitraums der Spaziergänge der Gruppe in Richtung der Kapelle vor den Stallungen beobachtet habe, noch ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass ein kürzerer Beobachtungszeitraum gerade den Unfallzeitpunkt betrifft. Denn die Beklagte zu 2) war unstreitig selbst nicht an der Unfallstelle, kannte daher den genauen Unfallzeitpunkt nicht und konnte nicht wissen, ob sich eine Beobachtung der Zeugin L3 vor den Stallungen auf den Unfallzeitpunkt bezieht. Das behauptete Gespräch zwischen der Zeugin L3 und der Beklagten zu 2) nach dem Unfall ist auch möglich, wenn die Zeugin L3 den Unfall selbst beobachtet hat. Insbesondere konnte sich eine Frage nach dem Geschehen auf den weiteren Verlauf nach dem Unfall beziehen.

Der ursprünglichen Unfallschilderung der Klägerin gegenüber ihrer Krankenversicherung vom 25.2.2014 (Bl. 89 d.A.), die von einem Versicherungsmakler unterzeichnet ist und der Informationen des für die Klägerin handelnden Ehemanns zugrunde liegen, misst der Senat für die Beweiswürdigung keine entscheidende Bedeutung zu. Insbesondere lässt sie nicht den Schluss zu, dass die von der Zeugin L3 wiedergegebene unmittelbare Beobachtung des Unfallgeschehens falsch ist. Die Unfallschilderung gegenüber der Krankenversicherung vom 25.2.2014 ist erkennbar unvollständig. In ihr ist der mittlerweile unstreitige und erwiesene Beitrag des Pferdes M zum Unfall nicht erwähnt. Zudem soll danach das Pferd N zu Fall gekommen sein und die Klägerin überrollt haben. Von einem zunächst erfolgten Sturz der Klägerin und einem anschließenden Sturz des Pferdes ist nicht die Rede.

Der Antrag des Beklagten zu 1) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist mangels Eignung und ausreichender Anknüpfungstatsachen unbeachtlich. Der Beklagte zu 1) hat behauptet, dass die Klägerin, sofern sie zum Zeitpunkt, als M gegen N lief, noch neben N auf dessen linker Seite gestanden hätte, durch die Wucht des Anpralls von M auf N nach hinten von N weg gestoßen worden und nicht unter N geraten wäre. Der Sturz der Klägerin konnte, falls sie stand, offensichtlich auch anders verlaufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sehr dicht und mit geringem Abstand hinter dem Pferd gestanden haben sollte. Anknüpfungstatsachen, die wie bei Verkehrsunfällen eine genaue Rekonstruktion des Pferdeunfalls durch einen technischen Sachverständigen ermöglichen würden, stehen nicht zur Verfügung. Auch nach erneuter Befragung des Ehemanns der Klägerin, der Beklagten zu 3) und der Zeugin L3 aus Anlass des Ortstermin lässt sich nicht genau feststellen, wie, mit welchen Körperteilen und an welchem Ort die Pferde zusammenstießen und wo genau die Klägerin zu diesem Zeitpunkt war. Objektive Unfallspuren, wie sie bei Verkehrsunfällen in der Regel vorhanden sind, fehlen völlig.

Der Antrag des Beklagten zu 1) auf Parteivernehmung der Klägerin ist unbeachtlich. Die Voraussetzungen des § 445 ZPO liegen nicht vor. Die Vorschrift ermöglicht allein die Parteivernehmung des Gegners der beweisbelasteten Partei. Die Beweislast für die Verletzung ihrer Gesundheit durch das vom Beklagten gehaltene Tier und die haftungsausfüllende Kausalität liegt jedoch bei der Klägerin. Eine Parteivernehmung der beweisbelasteten Partei zum Zwecke des Gegenbeweises kann der Beklagte zu 1) über § 445 ZPO nicht erreichen. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Klägerin nach § 447 ZPO liegen mangels eines Einverständnisses der Klägerin nicht vor. Zu einer Parteivernehmung der Klägerin gemäß § 448 ZPO besteht nach dem Beweisergebnis kein Anlass. Im Übrigen hat der Senat keine Zweifel, dass bei der Klägerin angesichts der Art und der Schwere der Hirnverletzung die von ihr dargelegte Amnesie hinsichtlich des Unfallgeschehens besteht.

5. Die Haftung des Beklagten zu 1) ist nicht wegen eines Handelns der Klägerin auf eigene Gefahr ausgeschlossen.

Eine Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr kommt in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annährung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht (BGH, Urteil vom 30.4.2013 - VI ZR 13/12, iuris Rdn. 11, abgedruckt in VersR 2013, 874 f.).

Obwohl die Zeugin N3 nach ihrer Aussage am 9.2.2014 in Anwesenheit der Klägerin sinngemäß von einem Spaziergang mit den seit dem 1.2.2014 unruhiger gewordenen Pferden M und N abgeraten hat, kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin sich im Unfallzeitpunkt bewusst einer besonderen Gefahr ausgesetzt hat. Gegen eine über das übliche hinaus gehende Gefahr sprach, dass die Beklagte zu 3) nach den weiteren Bekundungen der Zeugin einen Spaziergang mit den Pferden als unbedenklich angesehen hat. Die Beklagte zu 3) war nach dem Vortrag der Beklagten im Umgang mit Pferden geschult und hatte entsprechende Prüfungen abgelegt. Nach dem Einwand der Beklagten zu 3) hat die Zeugin N3 weder ihren Rat als besonders dringlich dargestellt noch auf eine konkrete Gefährlichkeit der Tiere hingewiesen. Nach dem Beginn des Spaziergangs und auf dem ersten Weg zur Kapelle und zurück kam es nicht zu Auffälligkeiten oder einem ungewöhnlichen Verhalten der Tiere. Vielmehr hat die Beklagte zu 3) bei ihrer Anhörung als Partei vor dem Landgericht angegeben, dass alles ganz ruhig und friedlich gewesen sei. Hierdurch konnte und durfte sich die Klägerin darin bestärkt sehen, dass die Begleitung der Pferde und das Führen des Pferds N am Führstrick nicht mit einer ungewöhnlichen Gefahr verbunden war.

5. Der Klägerin fällt kein eigenes Mitverschulden zur Last. Sie muss sich jedoch als Mithalterin von N die von dem Pferd ausgehende Tiergefahr gemäß § 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Der Senat bewertet den der Klägerin anrechenbaren Verursachungsbeitrag mit einem Viertel.

a) Die Klägerin hat die ihr in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt nicht fahrlässig verletzt. Von einer konkreten Gefahr, die über das beim Umgang mit Pferden Übliche hinausging und ein Unterlassen oder eine Beendigung des Ausführens der Pferde nahe gelegt hätte, musste sie im Unfallzeitpunkt nicht ausgehen. Für eine nicht ungewöhnliche Situation sprachen trotz des Rats der Zeugin N3 die abweichende Einschätzung der Beklagten zu 3) und vor allem das anschließend ruhige und friedliche Verhalten der Tiere.

b) Der Geschädigte muss sich die Tiergefahr, die von einem eigenen Tier ausgeht und den Schaden mitverursacht, entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen. So liegt es hier.

Wie die Klägerin auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2017 zunächst nicht in Zweifel gezogen hat, war sie nach den unter II 1. dargelegten Maßstäben als Mithalterin des Pferdes N anzusehen. N sollte nach den Absprachen, die die Parteien aus Anlass der Verbringung der Pferde von N2 nach M2 getroffen haben, das Pferd der im Jahr 2007 geborenen Tochter D der Klägerin und ihres Ehemannes werden. Vor diesem Hintergrund stand die Bestimmungsmacht über N der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam zu. Dem entspricht es, dass sie sich verpflichtet hatten, für N monatlich Einstellgebühren von 50 € an den Beklagten zu 1) zu zahlen und so für die Kosten des Tieres aufzukommen. Den insoweit von dem Beklagten zu 1) mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch haben sie anerkannt. Den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres nahmen die Klägerin und ihr Ehemann durch die beabsichtigte Verwendung für sich in Anspruch. Soweit die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 1.2.2018 nunmehr die Auffassung vertritt, nicht Halterin oder Mithalterin des Pferdes N zu sein, legt sie keine Tatsachen dar, die ihre Auffassung stützen. Die nicht näher substantiierte Behauptung, dass ihr Ehemann allein für den Unterhalt von N sorge, wird - jedenfalls für den vorliegend maßgeblichen Zeitraum Februar 2014 - durch den Umstand widerlegt, dass die Klägerin und ihr Ehemann den auf Zahlung der Einstellungsgebühren gerichteten Widerklageantrag anerkannt haben.

Der Unfall und die Verletzungen der Klägerin sind durch die vom Pferd N ausgehende Tiergefahr mitverursacht worden. Aus den Aussagen des Ehemanns der Klägerin und der Beklagten zu 3) folgt, dass sich das Pferd N, als M nach dem Auftauchen des Joggers scheute, sich rechts herum drehte und in Richtung Hof lief, seinerseits zumindest langsam nach links gedreht hat und vollständig oder jedenfalls teilweise quer zum Weg stand. Auch nach den Angaben des Ehemanns der Klägerin beim Ortstermin stand es etwa in einem Winkel von 60°. Dafür, dass N nicht nur eine langsame Drehbewegung nach links vollzog, sondern seinerseits scheute und ausbrach, gibt es dagegen keine Anhaltspunkte. Keiner der Zeugen hat ein solches Verhalten des Pferdes geschildert.

Indem das Pferd N eine Drehbewegung nach links vollzog, hat es dem Pferd M in einer gefährlichen Situation, in der dieses scheute, den Rück- und Fluchtweg in Richtung Hof und Stallungen teilweise versperrt. Hierdurch hat es durch ein typisch tierisches, der Lage nicht angepasstes Verhalten die Gefahr eines Unfalls erhöht und diesen mitverursacht. Wäre das Pferd N, als M scheute, in Geradeausrichtung stehen geblieben, wäre M möglicherweise schon nicht gegen N gelaufen. Jedenfalls wäre das Pferd N nicht auf die Klägerin gefallen, die es ursprünglich an seiner vorderen linken Seite führte. Ohne die Drehbewegung von N hätte die Klägerin ihre Position nicht verlassen und sich nicht - gesehen von dem zurückgaloppierenden M aus - hinter N begeben müssen.

Der Senat bewertet den der Klägerin zurechenbaren Verursachungsbeitrag von N mit einem Viertel. Der Verursachungsbeitrag von M überwiegt deutlich, weil dieses Pferd scheute und zurückgaloppierte, während sich N eher ruhig verhielt und lediglich ein der Gefahrensituation nicht angepasstes, tierisches Verhalten zeigte. Ein vollständiges Zurücktreten der von N ausgehenden Gefahr wäre bei dieser Sachlage indessen nicht angemessen.

Die Klägerin macht im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.1.2018 ohne Erfolg geltend, dass sich im Streitfall keine Tiergefahr des Pferdes N ausgewirkt habe, weil es von M mit vis absoluta umgerannt worden sei. Dies trifft zwar für den Zeitpunkt des Zusammenstoßes der Pferde zu. Die Klägerin lässt aber das vorherige tierspezifische Verhalten von N außer Acht, welches mit zum Unfall beigetragen hat.

6. Einen Haftungsausschluss haben die Parteien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausdrücklich vereinbart Ein stillschweigender Haftungsausschluss kann ebenfalls nicht angenommen werden.

a) Ein ausdrücklicher Haftungsausschluss ist nicht zustande gekommen. Aus der Aussage der Beklagten zu 2) ergibt sich schon nicht schlüssig, dass die Parteien sich ausdrücklich darauf geeinigt hatten, dass der Beklagte zu 1) nicht für durch das Pferd M verursachte Personenschäden der Klägerin haften sollte.

Die Beklagte zu 2) hat bekundet, dass es generell so sei, dass sie z.B. bei Reitschülern, die bei ihrer Tochter Unterricht nähmen auf ihren Pferden, grundsätzlich sagten, dass sie keinerlei Haftung übernähmen. Auch bei den hier fraglichen Pferden sei es so gewesen, dass sie der Klägerin gesagt hätten, sie würden aber keine Haftung für die Pferde übernehmen. Familie L3 habe Interesse an dem kleinen Pferd gehabt. Sie hätten Interesse gehabt, das größere Pferd eventuell für den Reitbetrieb zu übernehmen. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass sie keine Haftung für die Tiere, die sie ja gar nicht gekannt hätten, übernähmen. Sie habe das der Klägerin dann so gesagt. Sie meine, da seien nur die Klägerin und ihre Tochter zugegen gewesen. Das Gespräch habe jedenfalls stattgefunden, bevor die Pferde abgeholt worden seien.

Aus der von der Beklagten zu 2) bekundeten Erklärung ergab sich nicht eindeutig, wer für durch welches Tier verursachte Schäden wem gegenüber nicht haften wollte. Auf sich selber konnte und musste die Klägerin die Erklärung nach den Umständen jedenfalls nicht beziehen. Eine Nutzung der Pferde durch sie war, da sie unstreitig selbst nicht reitet, nicht vorgesehen. Das Pferd N war für ihre Tochter D bestimmt, während das Pferd M - so das Ergebnis der Beweisaufnahme und Anhörung der Parteien - dem Betrieb des Beklagten zu 1) zugeordnet werden sollte. Allein die Tochter D würde aus damaliger Sicht nach dem gewöhnlichen Verlauf mit den Pferden in ähnlicher Weise in Berührung kommen wie die Reitschüler, gegenüber denen die Beklagten nach den Bekundungen der Beklagten zu 2) sonst einen Haftungsausschluss vereinbaren. Die Stellung der Klägerin ähnelte dagegen eher derjenigen eines unbeteiligten Dritten.

Im Übrigen kann die Aussage der Beklagten zu 2), sie habe der Klägerin vor Abholung der Pferde gesagt, sie könnten keine Haftung für die Tiere übernehmen, nicht als zutreffend zugrunde gelegt werden. Sie weicht insoweit vom Parteivortrag ab, als die entsprechende Erklärung danach sowohl gegenüber der Klägerin als ihrem Ehemann erfolgt sein soll. Diese Änderung, die der Klägerin die Möglichkeit abgeschnitten hat, ihren Ehemann zum Zwecke des Gegenbeweises zu benennen, weckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Beklagten zu 2). Der Hinweis auf ein Informationsversehen im Schriftsatz vom 14.1.2018 ändert daran nichts. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) konnte seine Informationen, als er zu dem behaupteten Haftungsausschluss vortrug, nur von der Beklagten zu 2) haben. Denn diese war auf Beklagtenseite allein an dem maßgeblichen Gespräch beteiligt.

b) Ein stillschweigender Haftungsausschluss ist nicht anzunehmen. Ein solcher kommt in Betracht, wenn der Verletzte die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier vorwiegend im eigenen Interesse oder zur Berufsausübung erhält (Palandt-Sprau, 76. Aufl. § 833 Rdn. 11 m.w.Nachw.).

Diese Voraussetzungen lagen im Unfallzeitpunkt in Bezug auf die Klägerin und das Pferd M nicht vor. Der Beklagte zu 1) hat das Pferd M nicht im Interesse der Klägerin untergestellt, sondern im eigenen Interesse. Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die die Haltereigenschaft des Beklagten zu 1) begründen. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten hieran allenfalls ein mittelbares Interesse, um ihrerseits im Ergebnis allein das Pferd N vom Landwirt L für ihre Tochter übernehmen zu können. Am Unfalltag hatte die Klägerin ebenfalls kein besonderes, einen stillschweigenden Haftungsausschluss rechtfertigendes Interesse an einer Nähe zu dem Pferd M. Dass das gemeinsame Ausführen der einander bekannten Pferde den Umgang mit N etwas erleichtert haben mag, genügt hierfür nicht. Im Regelfall wird ein stillschweigender Haftungsausschluss in einem Fall wie dem vorliegenden auch deshalb nicht gewollt sein, weil üblicherweise eine Haftpflichtversicherung für durch das Pferd verursachte Schäden besteht und deshalb auch der Halter kein Interesse an einer Haftungsfreistellung und einer fehlenden Absicherung des ihm persönlich gut bekannten Dritten hat.

7. Die innerhalb der Stellungnahmefrist bis zum 15.1.2018 eingereichten Schriftsätze und die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten vom 26.1.2018 und der Klägerin vom 1.2.2018 geben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen war die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat zugrunde gelegt hat, geklärt oder solche des Einzelfalls.

Berufungsstreitwert: 650.000 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2018/5_U_128_16_Urteil_20180207.html - DE:OLGK:2018:0207.5U128.16.00

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