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Eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO kann - wie im Klageverfahren auch - im selbstständigen Beweisverfahren nicht mehr erfolgen, wenn die Beweisaufnahme bereits begonnen hat. Eine nach Gründen der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit vorzunehmende Gerichtsstandbestimmung ist nicht mehr möglich, sobald das selbständige Beweisverfahren in das Stadium der Beweisaufnahme gelangt ist. Nach, während oder unmittelbar vor der Durchführung einer Beweisaufnahme scheidet auch in diesem Verfahren aufgrund des Prozessstands die Bestimmung eines anderen als des mit dem Verfahren bereits befassten Gerichts aus Gründen der Prozessökonomie praktisch aus. (Leitsätze des Gerichts) |