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Ist das vom Kläger auf Angaben des Fahrers beruhende vorgetragene Unfallgeschehen nach dem Ergebnis eines eingeholten verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens derart unplausibel und gar widerlegt, ist der nach § 286 ZPO gezogene Schluss, der Kläger habe in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt, gerechtfertigt, wenn dies mit den weiteren objektiven Unfallspuren nicht in Einklang zu bringen ist. (Leitsätze des Gerichts) |