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Die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall zählen zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der beglichenen Rechnung des Sachverständigen, wobei ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages grundsätzlich nicht ausreicht. Die BVSK-Honorarbefragung 2015 stellt eine taugliche Schätzgrundlage für die Bemessung der Angemessenheit der Sachverständigenkosten dar; die Geltendmachung dieser Kosten durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht ist bei unstreitiger Haftung eine erlaubte Rechtsdienstleistung nach § 5 Abs. 1 RDG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |