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Die Haftungsquote hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Im konkreten Fall wurden keine weiteren Ansprüche über eine bereits erfolgte Schadensregulierung auf der Grundlage einer Quote von 25 % hinaus zugesprochen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |