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Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen der Verletzung einer Straßenverkehrssicherungspflicht kann nicht festgestellt werden, wenn ein Radfahrer mit einem mittig auf einem Radweg aufgestellten, rot-weiß markierten Sperrpfosten kollidiert, der durch eine weiße Fahrbahnmarkierung umgeben und zuvor durch ein Verkehrszeichen 101 mit Zusatzschild "Poller" angekündigt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |