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Das in § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X normierte Familienprivileg kann zur Folge haben, dass der Geschädigte kongruente Leistungen sowohl von dem Sozialversicherungsträger als auch von dem angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer erhält, er insoweit also doppelt entschädigt wird. Soweit hieraus aufgrund der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG eine Benachteiligung privatversicherter Geschädigter gegenüber sozialversicherten Geschädigten resultiert, ist diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. (Leitsätze des Gerichts) |