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Jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, auf die Straßenoberfläche zu achten und sich gegebenenfalls auf die von dort ausgehenden Gefahren einzustellen und diesen selbst zu begegnen. Von einem Rennradfahrer ist eine gesteigerte Aufmerksamkeit und ein besonders vorsichtiges Verhalten zu verlangen, da er infolge der dünnen Bereifung seines Fahrrades durch Unebenheiten etc. besonders gefährdet ist. Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Straßen so auszubauen, zu unterhalten, zu sichern und zu überwachen, dass auf diesen jederzeit gefahrlos mit einem Rennrad und entsprechender Geschwindigkeit gefahren werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |