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Die vertragliche Haftungsfreistellung eines Mietwagenfahrers kann bei einer Verkehrsunfallflucht nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgeschlossen sein, wenn der Fahrer eine Obliegenheit verletzt hat. Bedingter Vorsatz hinsichtlich eines nicht unerheblichen Sachschadens ist bei taktiler Wahrnehmbarkeit einer erheblichen Krafteinleitung auf das Fahrzeug gegeben. Eine arglistige Obliegenheitsverletzung, die den Kausalitätsgegenbeweis ausschließt, liegt vor, wenn der Fahrer sich vom Unfallort entfernt und dadurch die Aufklärung des Unfallhergangs vereitelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |