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Ein Rechtsanwalt ist gehalten, anhand des pflichtgemäß in Erfahrung zu bringenden Sachverhaltes zu prüfen, ob dieser geeignet ist, den vom Mandanten erstrebten Erfolg herbeizuführen. Bei einem Verkehrsunfall mit wahrscheinlichem Mitverschulden des Mandanten muss der Anwalt darauf hinweisen, dass von der Unfallgegnerin voraussichtlich keine umfassende Schadenskompensation erlangt werden kann, während bei Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung 100 % des materiellen Schadens realisierbar sein würden. Er ist gehalten, dem Mandanten zu empfehlen, wegen seines materiellen Schadens zeitnah zunächst die Vollkaskoversicherung außerprozessual in Anspruch zu nehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |