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In entsprechender Anwendung der Grundsätze bei innerörtlichen Rotlichtverstößen bedarf es, wenn außerorts eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 oder 70 km/h sowie Gelblichtphasen von 4 Sekunden bzw. im zuletzt genannten Fall von 5 Sekunden feststehen, keiner weiteren Feststellungen dazu, in welcher Entfernung sich der Betroffene mit seinem Fahrzeug zu der Lichtzeichenanlage befunden hat, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschaltete, sowie dazu, mit welcher tatsächlichen Geschwindigkeit der Betroffene gefahren ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichen in einer solchen Entfernung zu der Lichtzeichenanlage aufgestellt ist, dass - wovon in der Regel auszugehen sein wird - die betroffenen Fahrzeugführer tatsächlich ihre Fahrzeuge bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit noch gefahrlos vor Erreichen der Lichtzeichenanlage abbremsen können, ihnen also die volle Zeitdauer von 4 bzw. 5 Sekunden zur Verfügung steht. (Leitsätze des Gerichts) |