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1. Die Bedingungen zur Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung der AKB 2008 (in der Fassung der GDV-Musterbedingungen) sind wirksam. Der Umstand, dass die Regelung des § 28 Abs. 4 VVG (Hinweis des Versicherers nach Versicherungsfall) dort nicht erwähnt ist, führt nicht zur Unwirksamkeit. (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 2. April 2014 - IV ZR 58/13, Rn. 21, r+s 2015, 347; Abweichung von LG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 2016 - 42 O 199/16, r+s 2017, 344.) 2. Eine Lüge vor Gericht bei der Geltendmachung eines Kaskoanspruchs wegen Diebstahls kann dazu führen, dass die für den Versicherungsnehmer streitende "Redlichkeitsvermutung" widerlegt ist (hier Widerlegung bejaht). (Leitsätze des Gerichts) |