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Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt die Vollstreckung eines Fahrverbots nicht. Ein Aufschub der Vollstreckung kann nur angeordnet werden, wenn der Wiederaufnahmeantrag Erfolgsaussichten hat, d.h. die behaupteten Tatsachen und Beweise einen solchen Grad innerer Wahrscheinlichkeit haben, dass die Vollstreckung bedenklich erscheint. Eine abweichende rechtliche Wertung stellt keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |