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Eine Pflicht des Geschädigten zur Aufnahme eines Kredits zur Schadensbeseitigung besteht allenfalls unter besonderen Umständen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Kreditaufnahme zur Schadensminderung trifft den Schädiger, nicht den Geschädigten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |